Gefahren bei Nichteinhaltung der Abstinenzregel

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minds
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Gefahren bei Nichteinhaltung der Abstinenzregel

Beitrag Sa., 10.09.2016, 12:56

Hallo liebe Forenmitglieder,

mich interessiert, welche Gefahren es gibt, wenn sich ein Therapeut auf seinen Klienten sexuell einlaesst...?

Ist es wegen des Gefaelles (dass der Therapeut so viel weiss und der Klient nicht)? Und warum ist das schwierig? Das Gefaelle kann man ja auch minimieren, indem der Therapeut selbst auch viel preis gibt.

Und was ist mit Lehrer-Schueler-Verhaeltnissen? Da gibt es auch ein Gefaelle....sollte das dann nicht auch verboten sein....ich meine bei erwachsenen Schuelern.....,nicht nur bei Minderjaehrigen (denn bei Minderjaehrigen ist ja die Sachlage klar - dass das nicht sein darf).

Danke fuer Eure Rueckmeldung.

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saffiatou
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Beitrag Sa., 10.09.2016, 13:18

Es ist Missbrauch! und wird mit Inzest gleichgesetzt!

Warum fragst Du?

SAffia
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stern
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Beitrag Sa., 10.09.2016, 13:54

minds hat geschrieben:Und was ist mit Lehrer-Schueler-Verhaeltnissen? Da gibt es auch ein Gefaelle....sollte das dann nicht auch verboten sein....ich meine bei erwachsenen Schuelern.....,nicht nur bei Minderjaehrigen (denn bei Minderjaehrigen ist ja die Sachlage klar - dass das nicht sein darf).
Das wäre nicht unbedingt strafbar im Sinne des Stgb (soweit kein sexueller Missbrauch o.ä. vorliegt), aber erlaubt sind sexuelle Beziehungen auch bei Volljährigkeit der Schüler nicht. Sondern hier wird gerichtlich dann häufig z.B. ein Dienstvergehen angenommen, was berufliche Konsequenzen haben kann (Disziplinarmaßnahmen).

Im Verhältnis Patient - Psychotherapeut wird (auch bei Volljährigkeit) bei sexuellen Handlungen gesetzlich immer sexueller Missbrauch angenommen (Stgb). Beruflich ist es auch nicht erlaubt (Berufsordnung). Und die Konsequenzen. Jepp, vgl. Saffiatou. Man sieht das so vor, weil alle Schädigungen möglich sind, die ein sexueller Missbrauch mit sich bringen kann. Grenzverletzungen in Beziehungen, in denen eine Person einer anderen anvertraut ist und somit ein Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis besteht, können evtl. mehr Schaden anrichten als unter Fremden.
Zuletzt geändert von stern am Sa., 10.09.2016, 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
Liebe Grüße
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stern
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Beitrag Sa., 10.09.2016, 14:07

Und das Gefälle besteht ja in mehrerer Hinsicht. Ich denke, ziemlich viel wiegt, dass es sich um eine Abhängigkeitsbeziehung handelt und man bei Patienten aufgrund der psychischen Beeinträchtigung von einer besonders hohen Schutzbedürftigkeit ausgeht. Und viele Patienten erlebten missbräuchliche Beziehungen. Das soll sich natürlich nicht wiederholen, dass ein Therapeut sein eigenen Bedürfnisse befriedigt (welcher Art auch immer) anstelle seinen Auftrag der Heilbehandlung zu erfüllen. Und wie man weiß, muss es noch nicht einmal zu einem realen Missbrauch kommen, um etwas als Wiederholung zu erleben. Oder Reinszenierungen von Patienten (die der Erkrankung geschuldet sind) oder vielfältige Übertragungen, die man als Patient nicht immer erkennen kann und einen klaren Blick verhindern und so weiter und so fort. Es wäre fatal, wenn ein Therapeut dann darauf einsteigen würde.
Liebe Grüße
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candle.
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Beitrag Sa., 10.09.2016, 15:51

minds dein dritter Thread zum Thema. Kannst du sogar direkt unter den Beiträgen sehen.

candle
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isabe
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Beitrag Sa., 10.09.2016, 15:58

Was würde sich denn ändern, wenn man dir sagt, dass die Abstinenzregel abgeschafft wurde?

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stern
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Beitrag Sa., 10.09.2016, 16:48

Übrigens ist die Begründung beim Lehrer-Schülerverhältnis nicht unähnlich zu der bei
psychotherapeutischen Beziehungen... z.B. im Punkt, dass das Vertrauensverhältnis nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu missbrauchen ist:
Sexuelle Handlungen stellen Verstoß gegen den Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Lehrers dar

Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das aufgrund der allgemeinen Schulpflicht bestehende Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichte den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Diese Verpflichtung bestehe nicht nur gegenüber minderjährigen, sondern wegen des erforderlichen Vertrauens in die Unvoreingenommenheit der Lehrer auch volljährigen Schülern gegenüber. Deshalb verstoße ein Lehrer im Kernbereich gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulasse. Dies gelte unabhängig von einem konkreten Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler und auch dann, wenn die Handlung mit dem (vermeintlichen) Einverständnis des Schülers erfolge.

Disziplinarmaßnahme setzt nicht voraus, dass das beanstandete Verhalten einen Straftatbestand erfüllt...
http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rh ... s13142.htm
Die Sanktionen in der PT sind jedoch etwas stärker gewichtet als bei volljährigen Schülern, da in letzterem Fall zumindest nicht auch noch ein Straftatbestand erfüllt wird (mit entsprechenden Konsequenzen). Disziplinarmaßnahmen sind aber sehr wohl möglich. Und erlaubt natürlich erst recht nicht... bzw.:
Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behut­samen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Ob­huts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürf­nisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht unein­geschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Ver­hältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (...).

Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumin­dest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeit­punkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Alters­unterschiedes ein Ungleichver­hältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schul­betriebs gleichfalls unabdingbare – Ver­trauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in ihre Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße be­ein­trächtigt wird.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 3FE234F%7D
Auch Alter und Status wird in der Konstellation als Gefälle erachtet... ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis muss anscheinend ferner noch nicht einmal vorliegen. Und wie gesagt: In der PT bestehen ebenfalls diverse Ungleichgewichte (der Wissensstand dürfte eher nicht ganz so gewichtig sein, wie andere Aspekte).

Aber im Grunde würde eigentlich langen, wenn man sich klar machen würde, wozu eine PT oder die Schule angedacht ist.
Liebe Grüße
stern 🌈💫
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