Ah so!
Danke, liebe Jenny, für deine Auskunft! - Mich hats jetzt einfach mal interessiert. Ich hatte mal was in die Richtung gehört, aber "Genaues" weiß ich auch nicht.
Seit dieses neue "Gesetz" da raus ist, blicke ich eh nicht mehr wirklich durch, obwohl mein Thera es mir schon mal erklärt hat.
2-Jahres Frist gibt es nicht!
-
- [nicht mehr wegzudenken]
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@ Jenny Doe: wir hatten das versucht, nochmal 20 Stunden zu bekommen, die sind aber abgelehnt worden, mit der Begründung im Grunde, ich würde noch mehr Stunden als die 20 brauchen.
Und der Thera meint, Widerspruch ist da aussichtslos, weil die Argumentation innerhalb der dieser komischen Psychotherapie-Richtlinie plausibel ist.
Ich hatte mal zwei Meldungen zum Neuantrag gefunden, deswegen kam ich überhaupt auf die Idee, dass das gehen könnte und hab im Internet ein bisschen rumgesucht und bin dabei hier auf diesen Thread gestoßen. Die sind aber von 2007 und die Richtlinie ist letztes Jahr ja geändert worden und ich weiß nicht, ob das überhaupt noch so stimmt, was damals veröffentlicht wurde.
Also diese Meldungen hier meine ich:
Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07
Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung?
Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte
2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr,
Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter
ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen:
Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine
Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele
Kollegen leider immer wieder glauben.
Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In
den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich
auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach
Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist,
selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei
denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der
Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11
(4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder
von der Gutachterpflicht befreit.
Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation
selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf
jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch
für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.
Quelle: Karl Seipel, Meinhard Korte, vhvp-Rundbrief, Dez. 06
Und dann die hier:
Aus dem DGPT-Mitgliederrundschreiben 4/07:
Keine 2-jährige Wartezeit bei Beantragung einer neuen Therapie!
Aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass die Auffassung, es
gebe einen Zweijahreszeitraum, in dem keine neuen Psychotherapien im Rahmen der
GKV beantragt werden dürfen, eindeutig falsch ist. Offenbar wird § 11 Abs. 4
der Psychotherapie-Vereinbarungen nicht korrekt zitiert. Dort heißt es in Satz
3 bis 5 lediglich:
" ... wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie übergeführt, ist die
bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
Die Vertragskasse hat diesen Antrag einem Sachverständigen zur Begutachtung
vorzulegen (Gutachterverfahren). Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss einer
Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen
dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von
mehr als 2 Jahren liegt".
Das bedeutet also, dass, wenn vor Ablauf von zwei Jahren eine an sich
gutachterfreie (die Befreiungsvoraussetzungen gem. Abschnitt III. Ziff. 2
Psychotherapie-Richtlinien sind erfüllt!) Kurzzeittherapie beantragt wird,
diese gutachterpflichtig wird.
Es ist allerdings zu vermuten, dass die Gutachter in diesen Fällen höhere
Anforderungen an die Darstellung des Antrags als bei Erstanträgen stellen
werden und insbesondere fragen werden, warum bei der vorangegangenen Therapie
der angestrebte Erfolg nicht erzielt wurde.
Und der Thera meint, Widerspruch ist da aussichtslos, weil die Argumentation innerhalb der dieser komischen Psychotherapie-Richtlinie plausibel ist.
Ich hatte mal zwei Meldungen zum Neuantrag gefunden, deswegen kam ich überhaupt auf die Idee, dass das gehen könnte und hab im Internet ein bisschen rumgesucht und bin dabei hier auf diesen Thread gestoßen. Die sind aber von 2007 und die Richtlinie ist letztes Jahr ja geändert worden und ich weiß nicht, ob das überhaupt noch so stimmt, was damals veröffentlicht wurde.
Also diese Meldungen hier meine ich:
Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07
Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung?
Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte
2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr,
Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter
ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen:
Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine
Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele
Kollegen leider immer wieder glauben.
Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In
den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich
auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach
Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist,
selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei
denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der
Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11
(4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder
von der Gutachterpflicht befreit.
Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation
selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf
jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch
für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.
Quelle: Karl Seipel, Meinhard Korte, vhvp-Rundbrief, Dez. 06
Und dann die hier:
Aus dem DGPT-Mitgliederrundschreiben 4/07:
Keine 2-jährige Wartezeit bei Beantragung einer neuen Therapie!
Aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass die Auffassung, es
gebe einen Zweijahreszeitraum, in dem keine neuen Psychotherapien im Rahmen der
GKV beantragt werden dürfen, eindeutig falsch ist. Offenbar wird § 11 Abs. 4
der Psychotherapie-Vereinbarungen nicht korrekt zitiert. Dort heißt es in Satz
3 bis 5 lediglich:
" ... wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie übergeführt, ist die
bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
Die Vertragskasse hat diesen Antrag einem Sachverständigen zur Begutachtung
vorzulegen (Gutachterverfahren). Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss einer
Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen
dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von
mehr als 2 Jahren liegt".
Das bedeutet also, dass, wenn vor Ablauf von zwei Jahren eine an sich
gutachterfreie (die Befreiungsvoraussetzungen gem. Abschnitt III. Ziff. 2
Psychotherapie-Richtlinien sind erfüllt!) Kurzzeittherapie beantragt wird,
diese gutachterpflichtig wird.
Es ist allerdings zu vermuten, dass die Gutachter in diesen Fällen höhere
Anforderungen an die Darstellung des Antrags als bei Erstanträgen stellen
werden und insbesondere fragen werden, warum bei der vorangegangenen Therapie
der angestrebte Erfolg nicht erzielt wurde.
Und ich hatte gerade nochmal rumgesucht, bei Erdbeermütze hatte es funktioniert, aber das war 2016. Ich überlege, ob es nicht Stellen gibt, wo man sowas in Erfahrung bringen kann. Aber mir fällt nichts ein....Erdbeermütze hat geschrieben: ↑Fr., 11.11.2016, 22:55 Hallo zusammen.
Ich will nur allen Mut machen. Meine Therapie (Analyse) war abgelaufen. Habe direkt einen Neuantrag gestellt. Dieser ist mit sofortigen neuen 80 h genehmigt worden.
Ich musste zwar ein Widerspruch einlegen. Aber das hatte nichts mit den stundenkontinent zu tun. Sondern, wie soll ich es ausdrücken, mein Therapeut keine Ambitionen zu Schreibarbeit hat und mehr oder weniger den gleichen Text geschrieben hatte wie bei der letzten Verlängerung... Das war der Hauptgrund für die erste Ablehnung...gurr.
Erdbeermütze
(Die sich auch mal wieder zu Wort gemeldet )
Im Grunde genommen ist es vollkommen einfach:
Wenn Therapiebedarf besteht, muss eine Therapie bewilligt werden. Das wird dir auch jeder Krankenkassenmensch sagen.
Die Kunst besteht "nur" darin, einen Therapeuten zu finden, der die entsprechenden Anträge schreibt. Was schwierig wird, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Antrag bewilligt wird, recht gering ist. Gering ist die Wahrscheinlichkeit dann, wenn der Spagat zwischen "der Patient ist sehr gestört und braucht sehr viel Hilfe" und "so viel wollen wir von dir, Krankenkasse, gar nicht" nicht so einfach hinzubekommen ist, und das ist dann der Fall, wenn "traditionelle" Kontingente nicht ausreichen. DARIN liegt die Natur des Problems, nicht in den Zahlen und Fristen selbst.
Wenn du also beim alten Th. bleibst, müsste er einerseits belegen, wieso er es innerhalb des Kontingents nicht geschafft hat, dich zu heilen (obwohl ja genau SO in den Anträgen argumentiert wurde), und andererseits müsste er glaubhaft machen können, dass das in weiteren beantragten Stunden der Fall sein soll.
Geht man zu einem neuen Therapeuten, so kann der zwar den Vorteil des "Neuen" in den Antrag einbringen ("ich mache alles ganz anders als der Kollege, der etwas übersehen hat"), hat aber den Nachteil, dass er die Arbeit des Vorgängers zwangsläufig irgendwie kritisieren muss (und sei es noch so indirekt). Mit der Argumentation "immer weiter so" wird man jedenfalls keinen Gutachter überzeugen können. Und ich meine "überzeugen" - beziehe mich also nicht auf solche, die alles durchwinken. Es kann und möchte vor allem auch nicht jeder Therapeut diese Auseinandersetzung "durchstehen", und um diese "Kränkung" zu verhindern, werden solche potentiell kritischen Anträge lieber gar nicht erst geschrieben. Deshalb sieht es dann wiederum so aus, als sei dies gar nicht MÖGLICH, was aber falsch ist.
Der Witz am Gutachterverfahren ist, dass es IMMER einen bestimmten Prozentsatz an Ablehnungen geben MUSS, denn sonst würde sich das Verfahren als unwirtschaftlich erweisen. Dass die Anzahl der Ablehnungen bei Zweittherapien größer ist als bei Ersttherapien, ist daher nahezu "logisch", denn die Begründung FÜR die Therapie ist schwieriger, und die Ablehnung ist leichter.
Wenn Therapiebedarf besteht, muss eine Therapie bewilligt werden. Das wird dir auch jeder Krankenkassenmensch sagen.
Die Kunst besteht "nur" darin, einen Therapeuten zu finden, der die entsprechenden Anträge schreibt. Was schwierig wird, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Antrag bewilligt wird, recht gering ist. Gering ist die Wahrscheinlichkeit dann, wenn der Spagat zwischen "der Patient ist sehr gestört und braucht sehr viel Hilfe" und "so viel wollen wir von dir, Krankenkasse, gar nicht" nicht so einfach hinzubekommen ist, und das ist dann der Fall, wenn "traditionelle" Kontingente nicht ausreichen. DARIN liegt die Natur des Problems, nicht in den Zahlen und Fristen selbst.
Wenn du also beim alten Th. bleibst, müsste er einerseits belegen, wieso er es innerhalb des Kontingents nicht geschafft hat, dich zu heilen (obwohl ja genau SO in den Anträgen argumentiert wurde), und andererseits müsste er glaubhaft machen können, dass das in weiteren beantragten Stunden der Fall sein soll.
Geht man zu einem neuen Therapeuten, so kann der zwar den Vorteil des "Neuen" in den Antrag einbringen ("ich mache alles ganz anders als der Kollege, der etwas übersehen hat"), hat aber den Nachteil, dass er die Arbeit des Vorgängers zwangsläufig irgendwie kritisieren muss (und sei es noch so indirekt). Mit der Argumentation "immer weiter so" wird man jedenfalls keinen Gutachter überzeugen können. Und ich meine "überzeugen" - beziehe mich also nicht auf solche, die alles durchwinken. Es kann und möchte vor allem auch nicht jeder Therapeut diese Auseinandersetzung "durchstehen", und um diese "Kränkung" zu verhindern, werden solche potentiell kritischen Anträge lieber gar nicht erst geschrieben. Deshalb sieht es dann wiederum so aus, als sei dies gar nicht MÖGLICH, was aber falsch ist.
Der Witz am Gutachterverfahren ist, dass es IMMER einen bestimmten Prozentsatz an Ablehnungen geben MUSS, denn sonst würde sich das Verfahren als unwirtschaftlich erweisen. Dass die Anzahl der Ablehnungen bei Zweittherapien größer ist als bei Ersttherapien, ist daher nahezu "logisch", denn die Begründung FÜR die Therapie ist schwieriger, und die Ablehnung ist leichter.
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Hallo Ranunkel
Denn wie isabe sagt, muss der Therapeut auch begründen, warum er es nicht geschafft hat dein Problem in der genehmigten Zeit anzugehen und warum er glaubt, dass diese weiteren 20 Stunden die entscheidenen Stunden zur Problemlösung sind.
Für einen Therapeuten ist so ein Widerspruch mit sehr viel Arbeit verbunden. Das weiß ich von meiner Ex-Therapeutin, der ich zur Seite stand, indem ich einen Eigenbericht verfasst hatte, an den sie ihren Widerspruch anlehnen konnte und auf den sie sich berufen konnte. Klar stellen sich Therapeuten da die Frage, ob soviel Arbeit Sinn macht. Man kann einen Widerspruch gewinnen. Ich habe ihn zwei Mal gewonnen. Aber dazu bedarf es einer absolut nachvollziehbaren Begründung, die dem Gutachter einleuchtet.Und der Thera meint, Widerspruch ist da aussichtslos, weil die Argumentation innerhalb der dieser komischen Psychotherapie-Richtlinie plausibel ist.
Denn wie isabe sagt, muss der Therapeut auch begründen, warum er es nicht geschafft hat dein Problem in der genehmigten Zeit anzugehen und warum er glaubt, dass diese weiteren 20 Stunden die entscheidenen Stunden zur Problemlösung sind.
Ruf mal bei der Unabhängigen Patientenberatung an. Die sind echt gut und kennen sich mit Patienrechte fundiert aus.Ich überlege, ob es nicht Stellen gibt, wo man sowas in Erfahrung bringen kann. Aber mir fällt nichts ein....
Lerne aus der Vergangenheit, aber mache sie nicht zu deinem Leben. Wut festhalten ist wie Gift trinken und darauf warten, dass der Andere stirbt. Das Gegenstück zum äußeren Lärm ist der innere Lärm des Denkens.
Häufig erreicht man im Widerspruch einen Kompromiss (war bei mir auch so). Wie der bei - wie mein Therapeut sagen würde - "popeligen" 20 Stunden aussieht, weiß ich nicht...
Danke für die Antworten, mir ging es einige Tage ziemlich mies, hatte deswegen nicht mehr geschrieben. Mittlerweile hab Ich mit der unsabhängigen Patientenberatung telefoniert, die sagten auch noch mal, dass die 2-Jahresfrist nicht existiert. Therapiebedürftigkeit muss bestehen, gleichzeitig muss die Fortführung der Therapie wirtschaftlich sein.
Mittlerweile hat sich der Therapeut auch bereiterklärt den Neuantrag zu stellen, auch wenn die Chancen für eine Bewilligung ziemlich schlecht stehen. Hoffe natürlicht trotzdem.
Mittlerweile hat sich der Therapeut auch bereiterklärt den Neuantrag zu stellen, auch wenn die Chancen für eine Bewilligung ziemlich schlecht stehen. Hoffe natürlicht trotzdem.
Die "Wirtschaftlichkeit" ist ein Totschlagargument, denn man muss sich mal vergegenwärtigen, dass das ein vollkommen subjektives Urteil ist. Damit ist die 2-Jahres-Frist de facto gegeben. Aber wenn du Glück hast, findest du einen großzügigen Gutachter, und schon die Tatsache, dass der Therapeut diesen Bericht für dich schreibt, kann dir - hoffentlich - ein gutes Gefühl geben.
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