Liebe ForenleserInnen,
wer weiß wie es sich mit der Abrechnung des Erstgespräches bei einem Therapeuten verhält, der/die per Erstattungsverfahren abrechnen kann?
Muss ich dabei erst in Vorkasse gehen?
Wird erst 'erstattet', wenn der ganze Antrag durch ist?
Wie verhält es sich dort mit Erstgesprächen? Nur eine, mehrere? Wie ist das mit der Abrechnung jener Gespräche?
Danke sagt
Miss Understood
Kostenerstattungsverfahren - Kosten Erstgespräch?
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Thread-EröffnerIn - [nicht mehr wegzudenken]
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Hallo,
also bei mir wurde das per Rechnung gleich und direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Viele Grüße!
candle
also bei mir wurde das per Rechnung gleich und direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Viele Grüße!
candle
Now I know how the bunny runs!
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Thread-EröffnerIn - [nicht mehr wegzudenken]
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Danke dir, candle.
Also du hast einen Termin vereinbart, dir war bekannt, dass sie mit 'Kostenerstattungsverfahren' abrechnet und bist dann zum Erstgespräch dort gewesen? Hast du weitere probatorische Sitzungen dort gehabt und/oder bist du auch dort geblieben?
Schöne Grüße,
Miss Understood
Also du hast einen Termin vereinbart, dir war bekannt, dass sie mit 'Kostenerstattungsverfahren' abrechnet und bist dann zum Erstgespräch dort gewesen? Hast du weitere probatorische Sitzungen dort gehabt und/oder bist du auch dort geblieben?
Schöne Grüße,
Miss Understood
Ich bin hingegangen und wußte nicht wie es genau läuft, das wurde mir aber sofort mitgeteilt. Ja, dort bin ich geblieben. Der Antrag war dann etwas aufwendiger. Von der Krankenkasse bekam ich ein Schreiben wo ich drei Psychologen angeben mußte, die mich nicht "aufnehmen" konnten. Dabei reicht schon eine telefonische Absage oder auch per Mail. Bei mir ging das damals alles glatt durch.
candle
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Hallo,
bei mir lief das auch alles ausschließlich zwischen Therapeut und KK. Es gab ganz normal ein Erstgespräch und später dann die probatorischen Sitzungen etc.
Bei mir war das auch so, dass ich eine Liste an Therapeuten angeben musste, die eine "zu lange Wartezeit" hatten, sodass über das Kostenerstattungsverfahren abgerechnet werden konnte.
bei mir lief das auch alles ausschließlich zwischen Therapeut und KK. Es gab ganz normal ein Erstgespräch und später dann die probatorischen Sitzungen etc.
Bei mir war das auch so, dass ich eine Liste an Therapeuten angeben musste, die eine "zu lange Wartezeit" hatten, sodass über das Kostenerstattungsverfahren abgerechnet werden konnte.
Herzliche Grüße
Harmonia
Harmonia
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Danke euch, das ist SEHR gut zu wissen.
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Zusatzinfo für die, die das auch gerade versuchen: Ich hatte eine im Netz gefundene Therapeutin angemailt und sie schrieb mir zurück, dass viele Krankenkassen und ihre Praxis es so handhaben, dass man am besten zuerst die Krankenkasse anruft und diese bittet zumindest schon mal für die probatorischen ersten 5 Sitzungen eine schriftliche Kostenzusage zuzuschicken. Die Bedingungen dazu seien wahrscheinlich die, dass ich meine dokumentierten Versuche einreiche eine Therapeutin zu finden. Wieviele die Krankenkasse wünscht sei zu erfragen.
Ich bin gespannt, was sie sagen werden, wenn ich dann nächste Woche da anrufe. Und ich hoffe ehrlichgesagt NICHT, dass sie mir eine Liste von TherapeutInnen mit freien Plätzen präsentiert oder ich ausführlich argumentieren muss. Ich bin nämlich davon überzeugt, dass mir eher speziellere Verfahren helfen werden. Und bin SEHR froh überhaupt eine ausfindig gemacht zu haben, die das auch beherrscht.
Für die TherapeutInnen wird also das Kostenerstattungsverfahren abgesehen von leicht höheren bürokratischen Aufwand am Anfang identisch honoriert, oder? Oder hat es noch andere Nachteile? Müssen diese dann ggf ausführlichere Gutachten schreiben? Weiß das jemand?
Ich bin gespannt, was sie sagen werden, wenn ich dann nächste Woche da anrufe. Und ich hoffe ehrlichgesagt NICHT, dass sie mir eine Liste von TherapeutInnen mit freien Plätzen präsentiert oder ich ausführlich argumentieren muss. Ich bin nämlich davon überzeugt, dass mir eher speziellere Verfahren helfen werden. Und bin SEHR froh überhaupt eine ausfindig gemacht zu haben, die das auch beherrscht.
Für die TherapeutInnen wird also das Kostenerstattungsverfahren abgesehen von leicht höheren bürokratischen Aufwand am Anfang identisch honoriert, oder? Oder hat es noch andere Nachteile? Müssen diese dann ggf ausführlichere Gutachten schreiben? Weiß das jemand?
Eine Besonderheit ist, dass die Stellen der Begutachtung verschieden sind.
Während bei einem kontigent-kassenzugelassenen Therapeuten im Rahmen des anonymisierten Verfahrens ein externer Gutachter eingesetzt wird - so wie es hier im Forum oft beschrieben wurde -, wird beim Bewilligungsverfahren einer Therapie im Kostenerstattungsverfahren der Medizinische Dienst beauftragt.
Das heisst, es handelt sich um komplett unterschiedliche Gutachterverfahren. Die Entscheidung, ob bewilligt wird, trifft dann der Medizinische Dienst. Oftmals ist hierzu auch eine zusätzliche Notwendigkeitsbescheinigung eines Arztes einzureichen.
Eine Ausnahme tritt ein, wenn der Therapeut gewechselt wird, das heisst, wenn eine Bewilligung durch das Gutachterverfahren bereits für den Ex-Therapeuten vorliegt. Dann bleibt das Begutachtungsverfahren im kassenzugelassenen Bereich zuständig.
Es ist wohl aber so, dass hier öfters abgelehnt wird als im kassenzugelassenen Verfahren. Da eben keine Kontigente bestehen für die Kostenerstattung. Es unterliegt ja keiner Vorab-Budgetisierung. Das ist aber sehr im grauen Bereich, denn es besteht ein Anspruch auf eine Behandlung bei einem Therapeuten freier Wahl.
Eigentlich geht es gar nicht, dass eine Therapie für einen Patienten bei einem Therapeuten im Kostenerstattungsverfahren abgelehnt wird, wenig später beantragt ein kassenzugelassener Therapeut eine Therapie für denselben Patienten und diese wird bewilligt. Kommt aber vor.
Wahrscheinlich auch ein Grund, weshalb jurisdikativ beabsichtigt wird, das Gutachterverfahren weiter zu reduzieren und noch mehr auf Kontigentisierung zu setzen.
Während bei einem kontigent-kassenzugelassenen Therapeuten im Rahmen des anonymisierten Verfahrens ein externer Gutachter eingesetzt wird - so wie es hier im Forum oft beschrieben wurde -, wird beim Bewilligungsverfahren einer Therapie im Kostenerstattungsverfahren der Medizinische Dienst beauftragt.
Das heisst, es handelt sich um komplett unterschiedliche Gutachterverfahren. Die Entscheidung, ob bewilligt wird, trifft dann der Medizinische Dienst. Oftmals ist hierzu auch eine zusätzliche Notwendigkeitsbescheinigung eines Arztes einzureichen.
Eine Ausnahme tritt ein, wenn der Therapeut gewechselt wird, das heisst, wenn eine Bewilligung durch das Gutachterverfahren bereits für den Ex-Therapeuten vorliegt. Dann bleibt das Begutachtungsverfahren im kassenzugelassenen Bereich zuständig.
Es ist wohl aber so, dass hier öfters abgelehnt wird als im kassenzugelassenen Verfahren. Da eben keine Kontigente bestehen für die Kostenerstattung. Es unterliegt ja keiner Vorab-Budgetisierung. Das ist aber sehr im grauen Bereich, denn es besteht ein Anspruch auf eine Behandlung bei einem Therapeuten freier Wahl.
Eigentlich geht es gar nicht, dass eine Therapie für einen Patienten bei einem Therapeuten im Kostenerstattungsverfahren abgelehnt wird, wenig später beantragt ein kassenzugelassener Therapeut eine Therapie für denselben Patienten und diese wird bewilligt. Kommt aber vor.
Wahrscheinlich auch ein Grund, weshalb jurisdikativ beabsichtigt wird, das Gutachterverfahren weiter zu reduzieren und noch mehr auf Kontigentisierung zu setzen.
"Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit." Kierkegaard
Ein Tipp, der mir seinerzeit noch genannt wurde ist, falls abgelehnt wird, sollte man auf jeden Fall Einspruch einlegen.
Herzliche Grüße
Harmonia
Harmonia
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