'Ich kann nur mit Männern, weil...' / Frauen- und Männerbilder

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mio
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 02:10

Stern, nicht der Tatbestand als solcher wird subjektiv, sondern die (Selbst)Anzeige selbigen. Und die bleibt in "minderschweren Fällen" eben dem Urteil des Einzelnen überlassen. Wenn der Staat davon erfährt MUSS er Anzeige machen.

Klar kannst Du jetzt sagen: Ich bin auch das Volk, dem würde ich mich auch verpflichtet fühlen. Aber ich sehe eben auch "Unterschiede". Mir wurde zB. mal eine rot-weiss gepunktete Gießkanne von Spiegelburg (Wert ca. 30 Euro) von der Terrasse geklaut. Es ist also ein böser Dieb unterwegs in der Nachbarschaft...der wahrscheinlich 10 Jahre alt ist und harmlos. Soll ich da zur Polizei rennen, nur damit niemandem mehr was geklaut wird? Ne..da denke ich mir eher: Wenn ich das Gör erwische, dann bekommt es was zu hören... Es geht um Verhältnismässigkeit dabei.

Du gehst scheinbar immer von "schweren Verbrechen" aus, wenn Du an Verbrechen denkst. Ich denke da aber auch an Verbrechen, die ich nur "bedingt" als Verbrechen bewerte. Was nichts an ihrer "offiziellen" "formalen" Bewertung ändert, aber mir sind sie es nicht "wert" angezeigt zu werden. Man kann einen Staat auch mit "Nichtigkeitsklagen" beschäftigen, aber ist das sinnvoll? Ich finde nicht. Und ich traue es mir zu, das eine vom anderen zu unterscheiden. Weshalb ich auch nicht immer gleich zum Telefon greife und die Polizei rufe, nur weil mir eine Straftat schwant...

Aber da scheinen wir einfach eine unterschiedliche Auffassung zu haben.

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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 02:31

mio hat geschrieben:Stern, nicht der Tatbestand als solcher wird subjektiv
Natürlich. Weil die Belästigung Voraussetzung für Strafe ist in dem Fall.

Wenn der Exhibitionist auf jemanden trifft, den die Tat schwer schockt, wie z.B. in dem Fall
Schwerer Schock nach schwin­gendem Penis
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/a ... ro-strafe/
so liegt eine strafbare Tat vor.

Wenn er auf ein anderes Opfer trifft, das anders reagiert, dann evtl. nicht. OBWOHL die Tat exakt die gleiche ist.
Du gehst scheinbar immer von "schweren Verbrechen" aus, wenn Du an Verbrechen denkst.
Ich gehe in erster Linie davon aus, dass die Vorschrift ein Relikt aus alten Zeiten ist - mit allem drum und dran... und Reformbedarf besteht. Könnte Maas gerne noch in den Katalog seiner Strafrechtsreform aufnehmen.

DASS Exhibitionismus im StgB geregelt ist und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit gesehen wird (was für Belästigungen eigentlich üblicher ist), zeigt dass der Gesetzgeber dem mehr Gewicht gibt... z.B. dadurch, dass auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann (anders als bei bloßen Ordnungswidrigkeiten).
Zuletzt geändert von stern am Mi., 04.01.2017, 02:45, insgesamt 1-mal geändert.
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mio
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 02:38

stern hat geschrieben: Ich gehe in erster Linie davon aus, dass die Vorschrift ein Relikt aus alten Zeiten ist - mit allem drum und dran... und Reformbedarf besteht.
Das wiederrum würde ich so grundsätzlich nicht teilen, sondern einer Einzelfallbewertung unterziehen. Denn im Prinzip finde ich es nicht nur "Ordnungswidrig" jemandem im Zweifel "aufzulauern" mit der Absicht ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Es ist für meine Begriffe eine Frage der Absicht und auch der jeweiligen Situation. Von daher finde ich auch eine Einzelfallbeurteilung und -bewertung (also den persönlichen und richterlichen Spielraum) angemessen. Es kann von bis reichen. Für die pauschale "Herunterstufung" zur reinen "Ordnungswidrigkeit" bin ich auf alle Fälle nicht, denn es kann auch Fälle geben, in denen es weit mehr ist als das, nämlich ein bewusster, vorsätzlicher Akt der Gewalt.

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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 09:56

Denn im Prinzip finde ich es nicht nur "Ordnungswidrig" jemandem im Zweifel "aufzulauern" mit der Absicht ihn in Angst und Schrecken zu versetzen.
Auch Aktionen von Horror Clowns sind nicht automatisch strafbar - sondern höchstens unter besonderen Umständen, z.B. wenn das Opfer aufgrund der Attacke in eine gefährliche Situation im Straßenverkehr gerät.
Zuletzt geändert von stern am Mi., 04.01.2017, 10:24, insgesamt 1-mal geändert.
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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 10:17

Außerdem setzt Exhibitionismus im Sinne des Stgb eine sexuelle Motivation voraus.
Strafbar ist die Zurschaustellung des männlichen Gliedes nur dann, wenn dies mit einer sexuellen Motivation erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich entblößt, dies in der Absicht tut, durch die Entblößungshandlung selbst sexuelle Befriedigung zu erlangen oder sich hierdurch sexuell zu erregen. Umgangssprachlich würde man wohl sagen, er muss sich daran „aufgeilen“.
http://www.exhibitionismus-183stgb.de/#ex_3
Geht die Handlungsmotivation eher in Richtung Macht, geht das höchstens in Richtung Nötigung o.ä. - wenn überhaupt.
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 11:04

stern hat geschrieben:Außerdem setzt Exhibitionismus im Sinne des Stgb eine sexuelle Motivation voraus.
Und deshalb handelt es sich Deiner Meinung nach "nur" um eine Ordnungswidrigkeit? Weil es eine sexuelle Motivation hat?

Demnach wäre also auch eine rein sexuell motivierte Vergewaltigung nur eine Ordnungswidrigkeit?

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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 11:36

Ach Mio. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass es jemand darum ging, einen anderen Menschen in Schrecken zu versetzen, so ist das kein Exhibitionismus im Sinne des StgB... das ist nicht meine Meinung, sondern offensichtlich die Rechtslage. Daher versuchen Verteidiger auch die sexuelle Motivation zu entkräften.

Daher machen sich z.B. Flitzer i.d.R. auch nicht strafbar... sondern das wird eher als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Auch den Horror-Clown, der andere erschrecken will, macht sich "nur" in eng umrissenen Fällen strafbar... z.B. wenn das Opfer durch die Aktion im Straßenverkehr gefährdet wird. Hier kann es schwer werden, einen "passenden" §§ zu finden.
Zuletzt geändert von stern am Mi., 04.01.2017, 11:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 11:40

Der Begriff der exhibitionistischen Handlung meint hierbei nicht nur einen objektiven Vorgang - beispielsweise das Entblößen des Geschlechtsteils gegenüber Dritten. Erforderlich ist zudem eine sexuellen Motivation bei der Handlung, das heißt, der Handlung muss die Absicht zugrunde liegen, sich selbst durch die Handlung (also das Vorzeigen des Geschlechtsteils) oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen oder zu befriedigen.

Dieser Aspekt kann für eine gute Verteidigungsstrategie sehr bedeutsam sei, denn vielleicht war das Ziel der Handlung nicht die sexuelle Erregung, sondern lediglich eine Provokation ohne sexuellen Hintergrund ?! In diesem Fall würde eine Strafbarkeit jedenfalls ausscheiden.
http://www.ra-odebralski.de/strafrecht- ... andlungen/
Meine Meinung ist nach wie vor, dass ich die Vorschrift seltsam finde und überaltert, weswegen sie man reformieren könnte.
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mio
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 12:05

stern hat geschrieben: Meine Meinung ist nach wie vor, dass ich die Vorschrift seltsam finde und überaltert, weswegen sie man reformieren könnte.
Und meiner Meinung nach nicht. Weil ich vorsätzliche sexuelle Gewalt gegenüber einem anderen Menschen nicht nur für eine Ordnungswidrigkeit halte sondern für eine Straftat. Ich behalte mir allerdings vor, ob ich eine Situation als so gewaltbehaftet empfinde, dass ich sie zur Anzeige bringe. Und die Staatsanwaltschaft und das Gericht behält es sich vor Klagen aufgrund von Geringfügigkeit fallen zu lassen, so sie als gegeben angesehen wird.

Exebitonismus von vorne herein nur als Ordnungswidrigkeit einzustufen wäre für mich das falsche Signal.

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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 13:04

Ich würde streichen und die Vorschrift mit der der Erregung eines öff. Ärgernisses zusammenfassen... habe aber noch keine abschließende Meinung. So war es auch ursprünglich mal. Mir scheint, der Gesetzgeber machte bereits in den 70igern einige Klimmzüge, um die Vorschrift überhaupt als Straftat fortbestehen zu lassen... angreifbar ist das auf jeden Fall. Der Gesetzgeber sah solche Taten zwar als häufig an, aber -eigentlich- nicht als schwere Taten:
Exhibitionistische Handlungen sind in der Regel
keine schweren Taten. Die Personen, denen der Ex-
hibitionist gegenübertritt, werden meist belästigt,
aber nicht nachhaltig geschädigt. In der Mehrzahl
der Fälle wahrt der Exhibitionist eine charachteri-
stische Distanz zu seinem Gegenüber. Psychische
Schockwirkungen bei den betroffenen Frauen könn-
ten vermieden werden, wenn diese Tatsache bekann-
ter werden würde als bisher. Nur bei einer kleinen
Zahl meist junger Täter muß befürchtet werden, daß
sie zu einem späteren Zeitpunkt zu schwerer Sexu-
alkriminalität oder zu Gewalttaten übergehen. Die
meisten Exhibitionisten sind in beruflicher Hin-
sicht im Vergleich mit anderen Sexualdelinquenten
recht gut eingeordnet. Sie handeln überwiegend un-
ter einem dranghaften Antrieb, der zwar nur in
der Minderzahl der Fälle die Anwendung des § 51
StGB rechtfertigt, aber regelmäßig nach einer The-
rapie verlangt. Die Erfolgsaussichten für die The-
rapie sind vergleichsweise günstig. Neben der Psy-
chotherapie werden neuerdings medikamentöse Be-
handlungsmethoden erprobt.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/015/0601552.pdf
Und DIE folgende Begründung gegen die Streichung finde ich (mit Verlaub) nicht gerade durchdacht:
Es könnte erwogen werden, den Exhibitionismus
ganz aus dem Strafrecht herauszunehmen und
(...)
Außerdem ist es zwei-
felhaft, ob ohne eine Strafdrohung bei dem Täter
ein hinreichend starkes Motiv dafür gesetzt werden
kann, daß er sich in ärztliche Behandlung begibt.
Ein Strafverfahren bietet auch eher die Möglichkeit,
Personen zu erkennen, bei denen sich ausnahms-
weise hinter dem vordergründigen Bild des Exhibi-
tionismus gefährliche Triebabweichungen verber-
gen. Der Entwurf schlägt daher eine Strafvorschrift
vor. Sie soll eine sachgemäße ärztliche Behandlung
erleichtern. Deswegen unterscheidet sie sich be-
trächtlich vom bisherigen Recht.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/015/0601552.pdf
Also: Wir gehen zwar davon aus, dass du meistens niemanden (nachhaltig) schädigst (sondern eher belästigst). Aber ohne Strafandrohung würdest du keine Therapie machen. Und wir wissen zwar (aus Untersuchungen), dass die Gefahr von tätlichen Übergriffen gering ist, aber wie nehmen einfach mal an, dass du eine gefährliche Triebabweichung verbergen könntest.

Mit der Begründung könnte man jedenfalls ebenfalls alles mögliche strafbar stellen. Denn vielleicht verbirgst du ja etwas, das gefährlich sein könntest... und so motivieren wird dich zu einer Therapie.

Mir wird die Vorschrift jedenfalls zunehmend suspekter.

Wie hoch das Gefährdungspotential tatsächlich ist, fände ich persönlich nicht unwesentlich für die Einordnung.
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 13:14

stern hat geschrieben:Ich würde streichen und die Vorschrift mit der der Erregung eines öff. Ärgernisses zusammenfassen...
Ich werde zunehmend froher darüber, dass Du sowas nicht zu entscheiden hast.

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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 13:18

Das Strafmaß ist in beiden Fällen gleich... und so war es auch ursprünglich, dass Exhibitionismus unter der Vorschrift der Erregung des öffentlichen Ärgernissen subsumiert war. Letztlich hat man aus einer Vorschrift nur zwei gemacht: § 183 + § 183a. Ich würde beides wieder zusammenfassen.
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 13:30

Dir ist aber schon der Unterschied zwischen "Belästigung" und "Ärgernis erregen" bekannt, oder?

Die einzige Änderung die ich vornehmen würde, wäre, dass ich (1) "Ein Mann der.." durch "Wer.." ersetzen würde in §183, denn das wäre in der Tat fairer.

§ 183
Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.

§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

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stern
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 13:42

Meine Güte... ich sprach von Zusammenfassung und nicht von ersatzloser Streichung. Das erfordert dann natürlich eine Anpassung. Früher hatte man beides in einer Vorschrift gebündelt... um dann in den 70iger Jahren § 183 (Erregung eines öffentlichen Ärgernisses) in §183+183a aufzuteilen.

Das Gefährungspotential halte ich jedoch tatsächlich nicht für unwesentlich, um das Kind nicht mit dem Bade auszukippen.

Ich meine, es gab auch Zeiten, in denen Ehebruch oder Homosexualität ebenfalls strafbar waren, da beides ja so schädlich sein sollte... daher finde ich grds. richtig, ab und zu schauen, ob man ein Gesetz nicht anzupassen hat (im Sinne von Verschärfung UND Entschärfung). Andernfalls würde heute immer noch viele Geschiedene mit Freiheitsstrafen zu rechnen haben (Ehebruch als Straftat).
Zuletzt geändert von stern am Mi., 04.01.2017, 13:51, insgesamt 1-mal geändert.
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mio
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Beitrag Mi., 04.01.2017, 13:49

stern hat geschrieben:Das Gefährungspotential halte ich jedoch tatsächlich nicht für unwesentlich
Von welchem Gefährdungspotential sprichst Du denn, Stern? Von dem in § 183 beschrieben oder von dem in § 183a beschriebenen?

Ich lese Dich so, als wolltest Du "Belästigung" herabstufen auf "Ärgernis erregen".

Und das finde ich ein falsches Signal, da es den Akt der Belästigung "verharmlosen" würde. Denn ein Mensch der jemanden belästigt wendet sich GEZIELT an eine oder mehrere Personen. Während es beim "Ärgernis" nur darum geht, dass in Kauf genommen wird, dass andere sich belästigt fühlen könnten. Was ein wesentlicher Unterschied ist, da das eine eine ABSICHT impliziert während zweiteres nur eine "IN KAUF NAHME" bedeutet.

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