Als Therapeut mit Kassensitz hat er einen Versorgungsauftrag, der ist momentan auch nicht außer Kraft gesetzt. Den muss er auch erfüllen, sonst steigt ihm die KV früher oder später aufs Dach.Anna-Luisa hat geschrieben: ↑Fr., 10.04.2020, 11:53 Der Therapeut natürlich. Er unterliegt keiner Verpflichtung "Telefon- bzw. Videotherapiestunden" anzubieten.
Eine Pflicht, Video- oder Telefonsprechstunden anzubieten besteht zwar nicht. Aber wenn er sagt, er kann oder will keine Patienten persönlich empfangen, dann wird er sich früher oder später schon mal Gedanken darüber machen müssen, wie das dann funktionieren soll und wie er seinen Versorgungsauftrag wahrzunehmen gedenkt.
Einfach mal die Praxis dauerhaft dichtmachen weil es grad organisatorisch kompliziert geworden ist ohne selbst erkrankt zu sein ist eigentlich nicht vorgesehen. Ein paar Wochen wird er evtl. als "Urlaub" deklarieren können. Aber wenn sich das noch länger so hinzieht, wird das mit dem Urlaub irgendwann nicht mehr plausibel sein.
Aus: Informationen der KVN für niedergelassene Ärzte/Ärztinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen zu COVID-19-Erkrankungen/Verdachtsfällen – FAQ
https://www.kvn.de/internet_media/Start ... -22847.pdf
Kann ich meine Sprechstunden reduzieren, wenn jetzt mehrere MFA aufgrund der Schulschließungen nicht mehr zur Arbeit kommen können?
Laut TSVG müssen Ärzte mit einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 25 Sprechstunden pro Woche anbieten. Dies gilt derzeit unverändert weiter. Über eventuelle Änderungen im Verlauf würden wir Sie ggf. zeitnah informieren.