Psychotherapeutenwechsel kurz nach Probestunden

Spezielle Fragen zur Lage in Deutschland
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Lockenkopf
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:31

Candykills hat geschrieben:Wenn du meinst. Also ich würde es aus moralischen Gründen zahlen bzw. darum bitten es über Quartalsstunden abzurechnen.
Es als Quartalsstunden abzurechen, darauf wird der Psychotherapeut schon selber kommen.
Liebe Grüße
Lockenkopf

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Lockenkopf
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:37

Candykills hat geschrieben:Hätte er ihr keine weiteren Termine gegeben bevor er von der Kasse einen Übernahmebescheid bekommen hätte, hätte auch jeder aufgeschrien. So hat er ihr Termine gegeben in dem Glauben, dass er sie auch bezahlt bekommt. Deiner Version nach, Mio, wäre der Therapeut in jeder Situation der Dumme.
Die Therapiestunden müssen bezahlt werden, denn er hat Arbeit geleistet. Wie sie nun gezahlt werden, ist wohl eher die Frage, weil die TE ja wie sie sagt kein Geld hat. Er wird sie aber wahrscheinlich irgendwie berechnen.
1.) Der Therapeut kann bei Wartezeiten Quartalsstunden abrechnen.
2.) habe ich vor Jahren immer 2-3 Monate auf die Bewilligung warten müssen, ohne Quartalsstunden. Das ist durchaus üblich.
Liebe Grüße
Lockenkopf

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Lockenkopf
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:45

Candykills hat geschrieben:Das stimmt so nicht. Er hat in ihrem Auftrag den Antrag aufgesetzt und Stunden abgehalten. Dafür muss sie auch aufkommen. Es obliegt jetzt dem Therapeuten, ob er diese privat abrechnet oder über Quartalsstunden. Tatsache ist, er hat die Arbeit geleistet und Tatsache ist, sie hat an Stunden teilgenommen, ohne eine Kostenübernahme der Krankenversicherung zu haben. Somit steht sie grundsätzlich privat in der Pflicht. Es ist schlichtweg ihr Problem, wenn sie Stunden in Anspruch nimmt ohne Zusage der Krankenkasse.
Nein, ist es nicht!!! Gesetzlich Versicherten darf von Ärzten und Therapeuten mit Kassenzulassung gar nichts in Rechnung gestellt werden.
Ärzte und Th. mit Kassenzulassung sind grundsätzlich verpflichtet mit den KK des Pat. abzurechenen.
Einzige Ausnahme, sie schließen vor Leistungserbringung einen schriftlichen Vertrag mit dem Pat.

Hatte vor 10 Tage ein Seminar mit Gesetzeskunde zum Thema Abrechnung.
Zuletzt geändert von Lockenkopf am Fr., 07.10.2016, 23:49, insgesamt 1-mal geändert.
Liebe Grüße
Lockenkopf


isabe
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:47

M.E. geht das in dieselbe Richtung wie das Ausfallhonorar, nur noch extremer: Der Pat. beauftragt den Therapeuten, für ihn tätig zu werden (= einen Antrag zu schreiben) und will diese Leistung hinterher nicht mehr nutzen. Beim Ausfallhonorar könnte man ggf. noch argumentieren, dass der Patient in der Regel nichts dafür kann, die Leistung (= der Therapeut nimmt sich 50 Minuten Zeit) nicht nutzen zu können. Wenn jedoch jemand freiwillig weitere Therapeuten aufsucht, obwohl es bereits eine Einigung über einen Therapieantrag gegeben hat, dann führt er die Tatsache, dass der ursprünglich aufgesuchte Therapeut auf seiner geleisteten Arbeit sitzenbleibt, ja absichtlich herbei - denn niemand ist gezwungen, einem beliebigen Therapeuten zu sagen, bei ihm eine Therapie machen zu wollen. Dies ist eine ganz freiwillige und bewusste und gut überlegte Entscheidung.

Ich kann verstehen, dass man sich trotzdem mal anders orientiert - das ist ja auch kein unlösbares Problem, das bestraft werden müsste; es geht lediglich darum, dass die geleistete Arbeit honoriert werden muss, denn niemand kann gezwungen werden, umsonst zu arbeiten.

Der Patient weiß, dass das Schreiben eines Antrags mit Arbeit verbunden ist und also Geld kostet. In diesem Wissen hat er den Therapeuten beauftragt, und der Therapeut hatte keine Wahl, abzuwarten - anders als bei den bereits durchgeführten Sitzungen. Da dieser Antrag üblicherweise mit der Kasse abgerechnet wird, war es auch gar nicht vorgesehen, mit dem Patienten eine Vergütung zu vereinbaren.

Es mag - natürlich - sein, dass niemand ernsthaft diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen wird, weil es sich hierbei um eventuelle Kosten von 10-100,- handelt und sich niemand die Mühe macht, deswegen monatelang vor Gericht zu ziehen. Aber das ändert nichts daran, dass Verträge einzuhalten sind (Grundsatz von "Treu und Glauben").

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isabe
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:50

Lockenkopf hat geschrieben: Ärzte und Th. mit Kassenzulassung sind grundsätzlich verpflichtet mit den KK des Pat. abzurechenen.
Das Gegenbeispiel ist das Ausfallhonorar.
Einzige Ausnahme, sie schließen vor Leistungserbringung einen Vertrag mit dem Pat.
Was geschehen sein dürfte. Das Wort "schriftlich" kannst du getrost streichen. Ein Vertrag ist ein Vertrag, völlig wurscht, ob er mit dem Fingerzeig im Laden, in einer scheinbar lockeren Unterhaltung oder mit einem goldenen Füller unterzeichnet wurde.

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Lockenkopf
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:57

Liebe Isabe

der Pat. ist nicht für die Kosten der Berichterstellung zuständig.
Bei gesetzliche Versicherten darf Th. mit Kassenzulassung nur über die KK abrechnen. Das ist Bedingung im Vertrag zur Kassenzulassung!!!
Über Sonderleistungen wie Igelleistungen müssen vor Leistungserbringung schriftliche Verträge geschlossen werden. Ohne dem braucht kein gesetzliche versicherter Pat. einem Arzt o. Th. mit Kassenzulassung irgendetwas zu bezahlen.

Wie schon geschrieben, war ich vor 10 Tagen noch auf einem Seminar mit Gesetzeskunde zum Thema Abrechnung.
Liebe Grüße
Lockenkopf

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Lockenkopf
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Beitrag Fr., 07.10.2016, 23:59

isabe hat geschrieben:
Lockenkopf hat geschrieben: Ärzte und Th. mit Kassenzulassung sind grundsätzlich verpflichtet mit den KK des Pat. abzurechenen.
Das Gegenbeispiel ist das Ausfallhonorar.
Einzige Ausnahme, sie schließen vor Leistungserbringung einen Vertrag mit dem Pat.
Was geschehen sein dürfte. Das Wort "schriftlich" kannst du getrost streichen. Ein Vertrag ist ein Vertrag, völlig wurscht, ob er mit dem Fingerzeig im Laden, in einer scheinbar lockeren Unterhaltung oder mit einem goldenen Füller unterzeichnet wurde.
Ohne schriftlichen Vertrag kann die Forderung nicht eingeklagt werden!!! Da nützt nicht mal ein Zeuge. Der Gesetzestext ist eindeutig.
Liebe Grüße
Lockenkopf


isabe
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 00:08

Es geht hier aber nicht um Igel-Leistungen! Und es geht auch nicht darum, dass die Kasse "eigentlich" zahlen müsste - wie gesagt: Die Analogie zum Ausfallhonorar lässt sich leicht herstellen, zumal der Fall hier noch eindeutiger ist, so eindeutig, dass nicht mal in der Vereinbarung über dieses Detail verhandelt werden musste, weil klar ist: "Wenn du willst, dass ich was für dich schreibe, will ich das nicht umsonst machen" (anders sogar als beim Ausfallhonorar, wo der Therapeut ja immerhin theoretisch die Möglichkeit hätte, KEINE Leistung zu erbringen bzw. etwas anderes zu leisten).

Lies dir mal §242 BGB bzw. die Erklärungen und Beispiele dazu durch. Es geht darum, dass kein Vertragspartner aufgrund von rücksichtslosem oder unachtsamem Verhalten geschädigt werden darf, auch wenn in dem betreffenden Vertrag nicht jede Winzigkeit geregelt wurde. Dann geht man davon aus, dass beide Parteien, hätten sie die Winzigkeit bedacht, auf eine bestimmte Weise einig geworden wären. Dabei wird geschaut, was beide zum Zeitpunkt der Einigung wollten. Dies ist hier eindeutig ein Therapiebeginn mit dem dazu erforderlichen Verfassen eines Antrages. Darauf muss sich der Therapeut verlassen können.

Des Weiteren:
Wer auf der Schriftlichkeit eines Vertrages beharrt und wer den Anspruch gleichsetzt mit dem Durchsetzen desselben, zeigt nur, dass er von der Materie nichts versteht. Damit ist die Diskussion beendet wegen Unfruchtbarkeit...

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Lockenkopf
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 00:39

Hier nach zu lesen was Ärzte und Th. gesetzlich Versicherten in Rechnung stellen dürfen. Äußerst wenig.
Und das erstellen von Berichten gehört eindeutig nicht dazu.

http://www.iww.de/aaa/archiv/privatliqu ... len-f34900

http://www.praxisberater-online.de/ther ... eberichte/

Bei Privatpatienten können Sie problemlos jeden Bericht in Rechnung stellen. Am besten orientieren Sie sich beim Honorar an dem Zeitaufwand, den Sie für den Bericht aufwenden.

Beispielrechnung

Beispiel: Brauchen Sie für den Bericht z.B. 20 Minuten, berechnen Sie einfach den Satz einer 20-minütigen Behandlungseinheit.

Bei Kassenpatienten sind die Berichte an den verordnenden Arzt in den Erstattungsbeträgen der Kassen enthalten. Dies ist in den Rahmenverträgen geregelt. Dort steht auch, dass Sie keine Zusatzkosten von Patienten verlangen dürfen, die durch die Vertragsvereinbarungen bereits abgegolten werden. Benötigt ein Kassenpatient einen Bericht, z. B. für die Schule, können Sie ihm eine Kopie des Therapieberichtes an den Arzt mitgeben.
Liebe Grüße
Lockenkopf


mio
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 08:53

isabe hat geschrieben:Das Gegenbeispiel ist das Ausfallhonorar.
Beim Ausfallhonorar geht es um etwas anderes, Isabe. Es hat was damit zu tun, dass es sich um "Bestellpraxen" handelt und der Patient die "Kündigungsfrist" für seinen Termin nicht eingehalten hat. Dh. der Termin (die Zeit) wird für den Patienten exklusiv zur Verfügung gestellt, weshalb dieser ihn auch dann bezahlen muss, wenn er ihn nicht wahrnehmen kann. Es sei denn, er hat die "Kündigungsfrist" (den vereinbarten Zeitraum für eine kostenfreie Absage des Termins) eingehalten oder der Therapeut konnte den Termin (die Zeit) an jemanden anders vergeben (worum er sich bemühen muss, was aber bei einer Bestellpraxis nicht unbedingt leistbar ist).

Hätte die TE bereits den Antrag unterschrieben und den Konsiliarbericht abgegeben, dann sähe die Situation anders aus, als sie es so tut, denn dann wäre die Antragstellung bereits "offiziell" in Gange. Das ist sie hier aber nicht und kann es ohne Unterschrift und Konsiliarbericht auch gar nicht sein. Es geht schlicht nicht einen Antrag ohne diese Formalien zu stellen.

Wenn ein Therapeut nun also "vorauseilend" etwas schreibt, weil er davon ausgeht, dass der Patient schon unterschreiben und "körperlich gesund" sein wird, dann ist das sein Problem. Da kann er dann nicht sagen: Aber sie haben doch gesagt...

Stell Dir doch einfach mal vor, der Konsiliarbericht fällt "negativ" aus, was dann? Ist da dann auch der Patient "schuld"? Hätte der das wissen müssen? Nein...

Ein Therapeut hat für bestimmte "Bedingungen" zu sorgen, BEVOR er den Antrag schreibt. Diese "Bedingungen" sind zwingender Bestandteil des Antrags und sind sie nicht gegeben, dann ist eine Antragstellung nicht möglich. Etwas das nicht möglich ist kann ich auch nicht berechnen. Niemandem. Ganz egal wie viel Zeit ich investiert habe.

Ein Therapeut muss wissen, dass das so ist. Es ist seine Verantwortung, wenn er etwas "anfängt" ohne die entsprechenden "Bedingungen" vorliegen zu haben. Er hat für die Bedingungen zu sorgen, nicht der Patient.

Das wäre ungefähr so, als würde meine Thera mir die Stunden in Rechnung stellen, nur weil sie vergessen hat die Versichertenkarte einzulesen. Ist nicht mein Problem, sondern ihres. Und ich würde einen Teufel tun, da dann was zu zahlen, ich bin doch nicht blöd.

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Lockenkopf
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 13:54

Bleibt immer noch die Tatsache das Berichte mit Vertragsvereinbarungen der gesetzlichen KK abgegolten werden und dem Gesetzlich Versicherten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, selbst wenn der Antrag auf Kostenübernahme unterschrieben ist und die Therapie nicht zustande kommt!!!

Siehe Links oben
Liebe Grüße
Lockenkopf


mio
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 14:04

Vollkommen richtig, Lockenkopf. Aber es ging ja darum, wer den "Antrag" bezahlen muss, so er gar nicht erst gestellt wurde (in dem Fall: werden konnte mangels Voraussetzungen).

Wie es "rechtlich" aussieht, wenn alle Unterlagen bereits vorlagen, unterschrieben war etc. pp. und dann doch kein Antrag gestellt werden soll, kann ich nicht sagen, aber selbst da wage ich zu bezweifeln, dass es auf den Patienten abgewälzt werden kann. Allenfalls könnte der Thera den Antrag dann einfach stellen, um es vergütet zu bekommen und dann verfallen die Stunden eben... Ist ja bei einem Therapieabbruch nix anderes.

In der Praxis würde ich aber denken dass Therapeuten das unter "Berufsrisiko" verbuchen, so oft dürfte es ja nicht vorkommen. Und wenn, dann macht der Thera wohl was falsch in den probatorischen Sitzungen.

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Lockenkopf
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 18:16

Genau so ist es. Der gesetzlich versicherte Pat. muss grundsätzlich die Berichterstellung nicht bezahlen.

Der Th. rechnet es mit der KK ab, oder wenn er zu weit im voraus den Bericht schreibt, ist es sein Berufsrisiko.
Ein bisschen Schwund ist immer.
Liebe Grüße
Lockenkopf


Thread-EröffnerIn
leviathan
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Beitrag Sa., 08.10.2016, 22:25

Ich habe am Montag Mittag einen Telefontermin mit ihm.
Ein blödes Gefühl habe ich ja schon irgendwie die Therapie bei ihm dann jetzt doch abzusagen.


isabe
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Beitrag So., 09.10.2016, 07:15

Na ja, abgesehen von der juristischen Seite IST es ja auch nicht so fair, oder? Du hast ihm gesagt, dass du bei ihm bleiben möchtest und er wollte einen Antrag schreiben, und dann bist du ja sicher nicht ganz zufällig an diese andere Therapeutin geraten, nicht?

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