Dass der Psychiater kein einziges Mal befragt wurde, kann ich mir nicht vorstellen:pseudologia hat geschrieben:Ein mir bekannter Fall (ohne zu wissen, was da wirklich geschah). Patientin mit einer Borderline-Störung (weiss nicht, ob die Diagnose schon unabhängig des angeklagten Therapeuten gestellt wurde) geht zur Polizei und klagt ihn wegen sexueller Nötigung an. Darauf kriegt dieser Psychiater (in dem Fall) ein Verbot mit weiblichen Patientinnen zusammenhzuarbeiten bis der Prozess abgeschlossen ist. Dabei wurde der Psychiater kein einziges Mal zu seiner Perspektive auf die Angelegenheit befragt!
§ 163 a StPO
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Anklage (auch öffentliche Klage genannt) wird in einem Strafverfahren von der Anklagebehörde (in vielen Staaten die Staatsanwaltschaft) erhoben, wenn die durchgeführten Ermittlungen den hinreichenden Tatverdacht ergeben, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat.
§ 132a StPO
[Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots]
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.