Nee, das Recht auf Kostenerstattung basiert auf dem Recht auf eine unmittelbare psychotherapeutische Behandlung.chaosfee hat geschrieben: Ich formuliere mal vorsichtig: Mit einer Anpassungsstörung kann man evtl. auch noch ein halbes Jahr warten auf einen Platz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten, der von der Gutachterpflicht befreit ist und die ersten 25 Stunden ohne Gutachter beantragen kann.
Dies gilt auch für die 25-Stunden-Kurzzeittherapie, vielleicht sogar hier noch mehr.
Es geht bei der Gutachtenbefreiung bei den ersten 25-Stunden nicht darum, dass angenommen wird, dass keine erheblichen Diagnosen vorliegen, sondern schlicht darum, dass so die ersten 25 Stunden unbürokratischer in Anspruch genommen werden können. Selbst Psychoanalytiker beginnen von vorneherein lang angelegte Analysen desöfteren mit den 25 Stunden. Auch, da sie dann einen besseren Überblick für das Gutachten etc. gewinnen können. Dies wird auch oft in VT oder TP so gemacht. Dies geht auch mit der Erkenntnis daher, die auch im PT-Gesetz anerkannt ist, dass Diagnosen dynamisch sind, d.h. wenn eine Diagnose nach ein paar Gesprächen erstellt wird, ist sie nicht die 100% Festlegung für alle Seiten. Natürlich kann hinter jeder Anfangsdiagnose vielmehr (oder auch viel weniger) stecken.
Abgesehen davon, bei einer Anpassungsstörung in VT geht es auch darum, eine Anpassung zu erreichen. Auf diese ein halbes Jahr zu warten ist gerade nicht das, was mit wirtschaftlich gemeint ist.
Deshalb greift hier die Kostenerstattungsregelung genauso wie bei einer gutachterpflichtigen Therapie.
Und, was viele immer wieder vergessen: Die Kostenerstatter-Therapeut_innen sind genauso gut und fachlich ausgebildet wie die bereits im Kontigent sitzenden tätigen KK-zugelassenen Therapeuten. KK zugelassen heisst hier übrigens lediglich "im Kontigent". D.h. auch die meisten Kostenerstatter-therapeuten sind bereist KK-zugelassen in dem Sinne, dass die KKs Listen über diese führen, da diese direkt bei den Krankenkassen ihre Qualis wie die Approbration einreichen.
De facto sind manche Therapeuten, die als kk-zugelassen gelten, weniger qualifiziert. Denn Therapeuten können bekannterweise ihre Ausbildungstherapien über die Institute, die hierfür kk-zugelassen sind, abrechnen. Da muss man aufpassen. Es scheint so, dass Therapeuten rechtlich nicht dazu verpflichtet sind, darauf hinzuweisen, dass sie für ihr Therapieverfahren noch in Ausbildung sind.
Therapeuten, die über Kostenerstattung abrechnen, sind dagegen immer bereits approbiert und fertig mit der Therapieausbildung.
Me sind sie öfter auf den neuesten Stand in der Therapieforschung und kritischer gegenüber den "Alten" eingestellt. Wobei ich auch bei einer Kostenerstattungstherpeutin ein Vorgespräch hatte, wo dies nicht der Fall war, obwohl sie auch ziemlich jung war.
Anderseits fand ich dennoch ihre Diagnose treffender als die von meinem Ex-A. Wobei ich ihr auch gesagt habe, dass ich mich in der Diagnose sehe. Jedoch hatte ich ihr noch gar nicht erlaubt, der KK die Diagnose mitzuteilen. Aber in dem Fall kam es gelegen.
Man muss sich da schon gut auskennen, im Antragsdschungel. Das kann für manchen Patient natürlich eine Hürde sein.