Kostenerstattungsverfahren
Bei mir ging das Kostenerstattungsverfahren problemlos durch, ich war selbst überrascht - Absagen eingereicht, Bestätigung vom neuen Thera - fertig, d.h. gab eine Nachfrage, die aber von einem anderen Mitarbeiter revidiert wurde.
Wenn Du das Verfahren wechselst, zählt das eh als Neuantrag.
Kann aber sein, dass Du dann eine Notwendigkeitsbescheinigung einreichen musst - ist wahrscheinlich aber auch kein grosses Problem.
Sind aber alles Einzelfallentscheidungen. In dem Sinne besteht kein Anspruch. Es soll Krankenkassen geben, die z.b. Vertragstherapiezentren haben, wo immer ein Platz frei sei ...
Wenn Du das Verfahren wechselst, zählt das eh als Neuantrag.
Kann aber sein, dass Du dann eine Notwendigkeitsbescheinigung einreichen musst - ist wahrscheinlich aber auch kein grosses Problem.
Sind aber alles Einzelfallentscheidungen. In dem Sinne besteht kein Anspruch. Es soll Krankenkassen geben, die z.b. Vertragstherapiezentren haben, wo immer ein Platz frei sei ...
"Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit." Kierkegaard
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danke fuer eure Antworten....von Vertragstherapiezentren habe ich nichts gehoert.
Also im Moment mache ich eine Verhaltenstherapie und habe schon einmal den Therapeuten gewechselt innerhalb des verhaltenstherapeutischen Verfahrens, jetzt sind so gut wie 25 Sitzungen zu Ende.....ja wahrscheinlich muesste ich das Verfahren dann aendern.....ich hab mich nur gefragt, ob das mit dem Kostenerst.verfahren geht, wenn man quasi theoretisch in der jetzigen Therapie weitermachen koennte und nicht gar nichts haette...wie das ja ist, wenn man vor Beginn einer Therapie steht.
Also im Moment mache ich eine Verhaltenstherapie und habe schon einmal den Therapeuten gewechselt innerhalb des verhaltenstherapeutischen Verfahrens, jetzt sind so gut wie 25 Sitzungen zu Ende.....ja wahrscheinlich muesste ich das Verfahren dann aendern.....ich hab mich nur gefragt, ob das mit dem Kostenerst.verfahren geht, wenn man quasi theoretisch in der jetzigen Therapie weitermachen koennte und nicht gar nichts haette...wie das ja ist, wenn man vor Beginn einer Therapie steht.
Nun, es geht ja darum, ob du inhaltlich sinnvoll im jetztigen Verfahren weitermachen kannst und das schätzt du mit nein ein, somit kommt der jetztige Therapeut nicht in Frage: Du hast keinen Therapeuten und wenn nun mal kein passender mit Zulassung da ist, musst du einen über Kostenerstattung in Anspruch nehmen
Ich hatte auch aus inhaltlichen Gründen bei einem zugelassenen Therapeuten aufgehört und das restliche Kontigent (gleiches Verfahren) zu einem Therapeuten, der über Kostenerstattung abrechnet, übertragen lassen.
Ich hatte auch aus inhaltlichen Gründen bei einem zugelassenen Therapeuten aufgehört und das restliche Kontigent (gleiches Verfahren) zu einem Therapeuten, der über Kostenerstattung abrechnet, übertragen lassen.
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Hallo,
denke das dir wie meist erstmal nur 25 Std. bewilligt worden sind, wenn diese nun bald beendet und eine Verlängerung voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde, ist die jetzige VT erstmal beendet. Damit müstest du auch die möglichkeit haben, eine neue PT zu beantragen, grade in einem anderen Verfahren dürfte die KK nicht so große Probleme machen. Im Kostenerstattungsverfahren musst du dir auch erstmal die 5 Prof. Sitzungen genehmigen lassen, diese werden i.d.R. von den Sachbearbeitern, die keine Medizinsiche Kenntnisse haben genehmigt, somit auch nicht darauf eingehen können ob bei dir zum jetzige Zeitpunkt eine PT wieder Sinnvohl ist.
Allerdings ist beim Kostenerstattungsverfahren, nachdem du geprüft hast ob der Thera/in für dich geeignet ist, ab der ersten PT Stunde (Profa. Stunden sind keine laufende PT und würden mit anfang der PT ggf., soweit noch nicht aufgebraucht verfallen - lt. Auskunft meiner KK) ein Gutachterverfahren voraussetzung, sprich deine Thera muss ein Gutachten Schreiben was vom MDK geprüft wird, wie dieser Entscheidet ist aus meiner Sicht fast Glücksache. Die Profaktischen Stunden und auch die laufende PT können jeweils erst nach Genehmigung begonnen werden, allerdings gibt es gesetzliche Fristen in dennen eine Genehmigung oder Ablehnung vorliegen muss. Werden diese ohne benennung von Gründen überschritten gilt es als Genehmigung.
Wie weit, soweit kein halbes Jahr zwischen den PT liegt, grade bei einem Verfahrenswechsel, diese zusammengerechnet werden bzw. werden können kann ich nicht sagen.
denke das dir wie meist erstmal nur 25 Std. bewilligt worden sind, wenn diese nun bald beendet und eine Verlängerung voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde, ist die jetzige VT erstmal beendet. Damit müstest du auch die möglichkeit haben, eine neue PT zu beantragen, grade in einem anderen Verfahren dürfte die KK nicht so große Probleme machen. Im Kostenerstattungsverfahren musst du dir auch erstmal die 5 Prof. Sitzungen genehmigen lassen, diese werden i.d.R. von den Sachbearbeitern, die keine Medizinsiche Kenntnisse haben genehmigt, somit auch nicht darauf eingehen können ob bei dir zum jetzige Zeitpunkt eine PT wieder Sinnvohl ist.
Allerdings ist beim Kostenerstattungsverfahren, nachdem du geprüft hast ob der Thera/in für dich geeignet ist, ab der ersten PT Stunde (Profa. Stunden sind keine laufende PT und würden mit anfang der PT ggf., soweit noch nicht aufgebraucht verfallen - lt. Auskunft meiner KK) ein Gutachterverfahren voraussetzung, sprich deine Thera muss ein Gutachten Schreiben was vom MDK geprüft wird, wie dieser Entscheidet ist aus meiner Sicht fast Glücksache. Die Profaktischen Stunden und auch die laufende PT können jeweils erst nach Genehmigung begonnen werden, allerdings gibt es gesetzliche Fristen in dennen eine Genehmigung oder Ablehnung vorliegen muss. Werden diese ohne benennung von Gründen überschritten gilt es als Genehmigung.
Wie weit, soweit kein halbes Jahr zwischen den PT liegt, grade bei einem Verfahrenswechsel, diese zusammengerechnet werden bzw. werden können kann ich nicht sagen.
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Mir wurden von der KK nach der Bewilligung der PT über das Kostenerstattungsverfahren die zuvor stattgefundenen probatorischen Sitzungen anstandslos rückwirkend ebenfalls erstattet, also ohne vorhergehendes Beantragen.
Gruß
Wandelröschen
Wann, wenn nicht jetzt. Wo, wenn nicht hier. Wer, wenn nicht ich.
Wandelröschen
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Also meine jetzige Therapeutin könnte die Verhaltenstherapie verlängern. Sollte ich das tun, um dann mit Kostenerst.verf. bei einer anderen weitermachen? Oder sollte ich es bei den 25 Stunden VT belassen und dann Verfahrenswechsel bei einem Therapeuten mit Kostenerst.verf machen? Ist ein Gutachter notwendig?
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- Forums-Gruftie
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Du machst also z.Zt. eine Therapie (VT, die Stunden der Kurzzeittherapie [25] sind bald abgelaufen) und möchtest die Thera wechseln? Für die Verlängerung (Umstellung auf Langzeit, weitere 20 Std) geht es jetzt schon ins Gutachterverfahren. Falls du nach Bewilligung die Thera im gleichen Verfahren wechselst, also bei VT bleibst, ersparst du den neuen, wenn er eine Kassenzulassung hat, der dich ja noch nicht so gut kennst, die Arbeit, weil er dann die bewilligten Stunden übernehmen kann. Meiner, der auch keine Kassenzulassung hatte, konnte zwar die noch vorhandenen Stunden übernehmen, musste aber trotzdem für die Kostenerstattung gleich einen Bericht für den Gutachter schreiben.
Gruß
Wandelröschen
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Wandelröschen
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Nein, ich möchte eben nicht im gleichen Verfahren bleiben......wie läuft das dann...? sollte ich dann mit Beendigung der 25 Std. aufhören und dann einen neuen Therapeuten im neuen Verfahren suchen? Oder geht es auch, dass mein jetziger Thera diese Verlängerung beantragt und ich in nem neuen Verfahren weitermache bei jemand anderem?
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- Forums-Gruftie
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Das kannst du bei deiner KK erfragen, könnte mir aber vorstellen, dass du die bewilligten Stunden aus dem einen Verfahren nicht in ein anderes Verfahren übertragen kannst.
Gruß
Wandelröschen
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Wandelröschen
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Das habe ich als Info bekommen: Verfahrenswechsel geht gar nicht.
Die Kostenerstattung muss bei Verfahrenswechsel so beantragt werden, als würde man eine neue Therapie beantragen, d.h. man muss eine Notwendigkeitsbescheinigung vom Arzt holen, worauf der MDK den Antrag prüft.
Die Kostenerstattung muss bei Verfahrenswechsel so beantragt werden, als würde man eine neue Therapie beantragen, d.h. man muss eine Notwendigkeitsbescheinigung vom Arzt holen, worauf der MDK den Antrag prüft.
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also habe ich das richtig verstanden...: es ist ein Verfahrenswechsel, aber es wäre wie ein Therapieneuantrag?
Und der neue Therapeut muss nichts beantragen? es reicht, wenn ich die Notwendigkeitsbescheinigung habe?
Und der neue Therapeut muss nichts beantragen? es reicht, wenn ich die Notwendigkeitsbescheinigung habe?
Nun, ich meinte die Antragsverlaufsgestaltung für eine Kostenerstattung ist dann (Verfahrenswechsel!) dieselbe wie bei einem Neutherapieantrag für Kostenerstattung. Zweiters ist umfangreicher.
Einzureichen ist:
a) Notwendigkeitsbescheinung eines Arztes
b) Bestätigung des gewünschten Psychotherapeuten (der natürlich das neue Verfahren anbieten können muss), dass er Dir umgehend einen Theapieplatz anbieten kann, wenn denn die Kasse die Kosten übernimmt
c) Liste von kassenzugelassenen Therapeuten in diesem Verfahren, die Dich abgelehnt haben, weil sie eine zu hohe Wartezeit haben oder keine "neuen telefonanrufenden" Patienten nehmen (zweiteres wird aber kein kassenzugelasssener Therapeut zugeben, sondern in der regel werden sie auf eine lange Wartezeit verweisen)
Wenn man aus einer laufenden Bewilligung heraus im selben Verfahren zu einem Therapeuten in Kostenerstattung wechselt, fällt A weg.
Einzureichen ist:
a) Notwendigkeitsbescheinung eines Arztes
b) Bestätigung des gewünschten Psychotherapeuten (der natürlich das neue Verfahren anbieten können muss), dass er Dir umgehend einen Theapieplatz anbieten kann, wenn denn die Kasse die Kosten übernimmt
c) Liste von kassenzugelassenen Therapeuten in diesem Verfahren, die Dich abgelehnt haben, weil sie eine zu hohe Wartezeit haben oder keine "neuen telefonanrufenden" Patienten nehmen (zweiteres wird aber kein kassenzugelasssener Therapeut zugeben, sondern in der regel werden sie auf eine lange Wartezeit verweisen)
Wenn man aus einer laufenden Bewilligung heraus im selben Verfahren zu einem Therapeuten in Kostenerstattung wechselt, fällt A weg.
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