GENAU deswegen gab es ja alternative Ideen ... weil so wie bisher (wenn sie wieder zu ihm zurückgeht) ist vermutlich kein hilfreicher Weg für sie.candle. hat geschrieben:und is jetzt wissen wir nicht wie es weitergeht.
Klar beurteilen, kann das niemand von Außen... aber es kann durchaus sein, dass er in seiner Sorgfaltsplflicht (die er als HP nun mal unterliegt) BISHER etwas nachlässig war (bzw. Sorgfalt falsch verstanden hat). Z.B. dahingehend ob er best. Erkrankungen (wie borderline) gar nicht behandeln hätte dürfen, weil sie vielmehr per se der medizinischen/ärztlichen (Mit-)Behandlung bzw. (einer schon frühzeitigeren) stationären Behandlung bedurft hätten (die Tätigkeitsbereiche sind wie gesagt eingeschränkt... wenn nur z.B. stationäre Therapie schon früher indiziert gewesen wären, hätte er nicht oder nur stark eingeschrämkt behandeln dürfen). Ich meine, wenn jemand derart intensive Betreuung benötigt (aus Spaß wird sie seine Angebote nun nicht in Anspruch genommen haben), ist eben fraglich, ob der Rahmen für heilpraktische Tätigkeit ÜBERHAUPT gegeben war. Bzw. wenn er dies war: ob er für ein spezifischen Krankheitsbild und dessen Behandlung auch ausreichend gut qualifiziert war (was die Sorgfaltspflicht ferner gebietet... andernfalls wäre MÜSSTE er wiederum weiterverweisen), vgl. auch:
Faktisch ist er bezüglich der zu beachtenden Sorgfaltspflicht (z.B. in puncto Nutzen-und-Risiko-Abwägung, Fortbildung, Aufklärung, usw.) dem Arzt oder PT gleichgestellt. Die persönliche Eignung noch ganz außen vor gelassen, die auch fraglich erscheint.[Auszug aus der Berufsordnung]
6. Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem
Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische
Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.
Aus dem Urteil des BGH:
Sinngemäße Aussagen:
Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten. Solange kein ausreichendes medizinisches
Fachwissen und Können erworben wurde, dürfen keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine
medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern.
Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewendeten Behandlungsweisen, einschließlich
ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
Wörtliches Zitat
„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Erkenntnisse
von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v.
29.01.1991).
http://www.heilpraktiker.org/ftp_pdf/Be ... ktiker.pdf
Nur weil er HP ist, sehe ich es nicht lockerer, dass er seine Berufspflichten einzuhalten hat... zum Wohle von Patienten.