Haftung bei Patientensuizid

Die Psyche spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung des körpereigenen Abwehrsystems: immer mehr Krankheiten werden heute als 'psychosomatisch' und damit ggf. psychotherapeutisch relevant betrachtet.

ihatejuice
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Beitrag Di., 06.12.2011, 06:15

Mahlzeit,

Es geht hier um einen konkreten Fall (real), wo auf Nachfrage des Hausarztes (kein Neurologe, kein Psychiater) der Patient (ein gescheiterter Suizidversuch vor 3 Jahren + diagnostizierte schwere Depression mit psychotischen Symptomen+ abgebrochener Behandlung mit Antidepressiva) starke Suizidgedanken bestätigte, mit einem Zeitfenster von 2-3 Monaten bis zur Durchführung dieser Absicht. Den nächsten vereinbarten Termin hat der Patient nicht wahrgenommen. Der Arzt hat daraufhin den Patienten telefonisch angerufen und hat den Patienten angeboten, sich telefonisch bei ihm zu melden, falls es ihn schlechter geht.
Kann man den Arzt rechtlich belangen, falls der Patient den Suizid durchführt und der Arzt den Sachverhalt so in den Patientenakten vermerkt hat?

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Mirielle
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Beitrag Di., 06.12.2011, 20:23

Hallo!

Soweit ich weiß nein. Man kann ja niemanden zwingen zu leben und als akut suizidgefährdet gilt nur jemand der direkt damit droht.
Man müsste sonst ja jeden einweisen der ein "ich bring mich um" von sich gibt, da man ja nicht riechen kann ob derjenige es ernst meint oder nicht.
Das Ganze ist ein sehr sehr heikles Thema und da ich die genaue Geschichte nicht kenne kann ich da auch nur Mutmaßungen anstellen.

Wenn jemand Suizidgedanken einfach nur äußert so muss dem Nachgegangen werden, ist aber laut Einschätzung keine unmittelbare Eigen- oder Fremdgefährdung absehbar so kann man dem Klienten auch nur Hilfsangebote auf freiwilliger Basis ohne Zwang unterbreiten. So schlimm es klingt aber man kann niemanden zwingen sich helfen zu lassen wenn nicht akut Handlungsbedarf besteht.
Das einzuschätzen ist die Krux an der Sache.

Damit es für den Arzt rechtliche Konsequenzen hätte müsste er sich grob fahrlässigen Handelns zuschulden haben kommen lassen. Das zu beurteilen obliegt dann einem Sachverständigen. Da aber in diesem Fall ein Zeitfenster von über 2 Monaten entstanden ist, ist das wohl eher nicht der Fall. Anders gelagert wäre die Sache sicher, hätte sich der Klient sofort nach dem Telefonat das Leben genommen obwohl auch hier ein Sachverständigengutachten den Aussschlag geben würde wie ich denke.

Hoffe ich konnte weiterhelfen.
glg Miri
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"Die größte Macht hat wohl das richtige Wort zur richtigen Zeit..."
Mark Twain

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