Einsichtnahme in die Patientenakte (Psychotherapie)

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peppermint patty
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 11:18

Moin stern,

da du dich ja fleissig mit dem Thema beschäftigt hast, was sind denn deiner Meinung nach Persönlichkeitsrechte, die mit "meiner" also Patientenakten zu tun haben? Also was könnte eine Therapeutin da persönliches reinschreiben? Geht es da nicht um mich? Meinst du vielleicht so etwas wie Fantasien der Thera bzgl. bestimmter Themen von mir/Patientenseite?

Im großen und ganzen halte ich das neue Gesetz für einen wichtigen Schritt hin zu mehr Patientenrechte, aber noch nicht für die Weisheit letzter Schluss. Da kann noch zu viel manipuliert werden auf Thera-Seite.

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stern
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 12:07

peppermint patty hat geschrieben:Im großen und ganzen halte ich das neue Gesetz für einen wichtigen Schritt hin zu mehr Patientenrechte, aber noch nicht für die Weisheit letzter Schluss.
Würde ich ähnlich sehen. Es ist auch nicht so, dass früher manches keine Gültigkeit hatte nur weil es nicht gesetzlich verankert war (sondern manche Rechten wurde dann aus anderen Grundlagen abgeleitet)... aber nun ist einiges auch gesetzlich aufgenommen und der Schutz wurde auch teilweise erweitert. Das ist gut. Patientenvertretungen setzen sich, soweit ich das überblicke, für Nachbesserungen ein.
Da kann noch zu viel manipuliert werden auf Thera-Seite.
Manipulation würde ich das gar nicht nennen... sondern das ist eine im Grunde eine (legale) Ausnutzung von Spielräumen mangels EXPLIZITER (Einzelfall-)Regelung (aber das ist ja oft so...). Die Patientenberatung kann hingegen dem Patienten einimpfen etwas patientenfreundlich auszulegen... und der Therapeuten-Anwalt rät seinem Mandanten vielleicht zu einer therapeutenfreundlichen Sichtweise. Und wenn man dann sich dann nicht einigen kann, kann man vortrefflich streiten und (im Extremfall) vor Gericht gehen... z.B. Kosten, wenn der Therapeut die 50 cent pro Seite (unabhängig von der Seitenzahl) ausschöpft und der Patient sagt: Moment, das ist zu deckeln. Nur hat ein Therapeut vielleicht den längeren Atem als der Patient, hmmm.

Wirkliche Manipulation (wie Verschwindenlassen von Unterlagen) wäre natürlich nicht o.k... aber wie nachweisen.

Bzgl. der Ausnahmen von der Einsicht habe ich schon überlegt, was konkret davon umfasst ist, wenn man von "Einblick in die Persönlichkeit des Therapeuten" spricht:
Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt
Was man auf jeden Fall sagen kann: Es ist als Ausnahme formuliert... also Regelfall ist die Einsicht. Hehe, aber keine Regel ohne Ausnahme. Und es geht um einzelne Passi... also wenn 3/4 der Akte abgedeckt sind, so würde das evtl. auch Fragen aufwerfen, ob zuviel abgedeckt sein könnte. Soweit ich das überblicke, müssen externe Stellen aber in der Lage bleiben, das überprüfen zu können... also Schwärzung mit Permant-Edding ging nicht, aber z.B. beim Kopieren etwas darüber legen.

Es könnte ja sein, dass ein Therapeut sein Gefühle mitschreibt oder sich zu einer Biographie einen Vermerk macht, wenn er merkt, das bei ihm etwas angestossen wird, was mehr zu ihm gehört. Also bei letzterem könnte ich mir vorstellen, dass man hier sagt, das braucht den Patienten nicht zu interessieren.. Bei "blossen" Gefühlen des Therapeuten, hmmmmmm. Ich denke auch hier, wird man nicht immer auf einen Nenner kommen, ob etwas noch schützenswerter subjektiver Eindruck ist oder ob das eingesehen werden darf. Manche sagen (das ist die patientenfreundliche Version), man darf die vollständige Akte einsehen, wovon auch subjektive Eindrücke nicht ausgenommen werden können... nur gibt es keine Garantie, dass sich der (Anwalt des) Therapeuten der patientenfreundlichen Variante anschließen wird

Praktisch gesehen gehe ich davon, dass Therapeuten seit dem neuen Gesetz zunehmend dazu übergehen, manches gar nicht mehr zu notieren. Doppelte Buchführung soll angeblich (die Quelle habe ich nicht mehr in Erinnerung) auch nicht zulässig sein... also z.B. eine offizielle Akte und was der Patient nicht lesen soll wandert in eine schwarze Akte hinten im Schrank.

Das schreibt z.B. die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in Hessen
Die Persönlichkeitsrechte des Behandlers wurden in
den letzten Jahren durch die Rechtsprechung stark zurückgedrängt, der Gesetzgeber führt sie im Gesetz nicht auf. Wegen der Besonderheit psychotherapeutischer Behandlungsverfahren können allerdings Grundrechte erheblich betroffen sein. Eine Verweigerung der Einsicht in Teile, die die Persönlichkeit des Behandlers betreffen, kann zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Deren
Ergebnis wird stark vom Einzelfall abhängen
und kann gegenwärtig nicht seriös
prognostiziert werden. Nach unserer Einschätzung werden Gerichte aber dann für die
Psychotherapeutin / den Psychotherapeuten entscheiden, wenn deren grundgesetzlich
geschützte Rechte stark betroffen sind.

http://lppkjp.de/wp-content/uploads/201 ... ntlich.pdf
Also wenn einem Therapeuten etwas zu weit geht, versucht diese vielleicht auch seine Möglichkeiten auszuschöpfen.
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stern
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 13:12

peppermint patty hat geschrieben:Geht es da nicht um mich? Meinst du vielleicht so etwas wie Fantasien der Thera bzgl. bestimmter Themen von mir/Patientenseite?
Kann ich mir auch vorstellen, dass umfasst sein KÖNNTE, wenn ein Therapeut eigene Fantasien/Assoziationen zu etwas entwickelt und das notiert... oder damit bei sich etwas verarbeitet. Z.B. Therapeuten sagen, wir lassen uns ja auch persönlich ein/berühren.

Aber ich nehme an, dass das restriktiver zu sehen ist, was geschwärzt werden darf (wegen der Formulierungen)... und es betrifft ja nicht alle subjektiven Bemerkungen, sondern insbes. die, die die Persönlichkeit(srechte) des Therapeuten betreffen.

Das wurde auch din einem recht frischen Urteil so gesehen... hier allerdings Lehranalyse, vgl.:
Einsichtnahme in höchstpersönliche Aufzeichnungen

RECHTSREPORT

Das Persönlichkeitsrecht eines Therapeuten kann bei Einsichtnahme durch den Patienten in Behandlungsunterlagen dadurch geschützt werden, dass Aufzeichnungen, deren Preisgabe das Persönlichkeitsrecht verletzten würde, geschwärzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
(...)
Allerdings gibt es nach Meinung des BGH kein Recht auf uneingeschränkte Einsicht. Die Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen sei insoweit beschränkt, als sie den Analytiker betreffende persönlichkeitsbezogene Informationen enthalten. Es sei nach der Rechtsprechung anerkannt, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgegenstehen können. Dem BGH zufolge bietet sich bei der Abwägung der beiden grundrechtlich gestützten Interessen die Möglichkeit an, dem Analytiker das Schwärzungsrecht einzuräumen (BGH, Urteil vom 7. November 2013, Az.: III ZR 54/13). RAin Barbara Berner
http://m.aerzteblatt.de/printshow.asp?hid=5735&page=10
Der gut informierte Therapeut weiß das vielleicht...

Aber ich würde nicht davon ausgehen, dass jeder Therapeut bösgesinnt ist.

Eine Aktensicht auf persönliche Details hin, kann schon etwas Zeit brauchen... vielleicht holen manche sicherheitshalber auch noch Rat ein? Andere Therapeuten geben die Akte vielleicht ganz unproblematisch heraus...
Zuletzt geändert von stern am Fr., 07.11.2014, 13:21, insgesamt 1-mal geändert.
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chaosfee
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 13:19

stern hat geschrieben:Bzgl. der Ausnahmen von der Einsicht habe ich schon überlegt, was konkret davon umfasst ist, wenn man von "Einblick in die Persönlichkeit des Therapeuten" spricht:
Ich könnte mir vostellen, dass darunter Gegenübertragungen des Therapeuten fallen, die auf seine persönlichen Lebensumstände schließen lassen. Das fände ich dann auch legitim.
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sandrin
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 13:21

Aber genau die dürfen nicht mehr generell geschwärzt werden. Wobei, interessieren tun mich die nicht wirklich.

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stern
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 13:37

Ja, soweit es den Therapeuten selbst betrifft, finde ich das auch einleuchtend... wo man allerdings die Grenze zieht UND wann das Persönlichkeitsrecht (GG) betroffen ist (was hinzukommen muss) ist eher schwer zu beantworten.

Dem "gewieften" Therapeut verrutscht dabei vielleicht das Abdeckblatt, so dass er auch das eine oder andere abdeckt, das eingesehen werden könnte... bzw. es ist auch etwas schwammig.

Aber wenn ein Zahnarzt z.B. schreibt "Patient putzt vermutlich seine Zähne nicht gut gut" (als subjektiver Eindruck) so kann das eher nicht abgedeckt werden. Das Persönlichkeitsrecht ist wohl am ehesten bei Therapeuten beachtlich... bei normalen Ärzten weniger (z.B. Zahnarzt). Aber besonders Analytikern scheint die Einsichtsmöglichkeit quer zu gehen (auch aus therapeutischen Gründen... ein bisschen nachvollziehen kann ich das auch. Dennoch kann die Einsicht nicht generell ausgehebelt werden).
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peppermint patty
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 13:47

chaosfee hat geschrieben: Ich könnte mir vostellen, dass darunter Gegenübertragungen des Therapeuten fallen,
Wobei natürlich Gegenübertragungen ein Aspekt dafür sein können warum Therapien scheitern. ZB weil der Patient etwas im Thera auslöst was nichts mit dem Patienten, sondern nur mit dem Thera zu tun hat. Der aber nicht in der Lage ist dies zu differenzieren...

Und diese Anteile dann zu schwärzen könnte man dann schon als Unterschlagung auslegen.

Insgesamt vermute ich, dass es stark davon abhängig ist wie die Beziehung zwischen Thera und Patient war und wie eine Therapie geendet ist, ob geschwärzt und unterschlagen wird, wie hoch die Kosten und die Bearbeitungszeit sind. Ob sich der Therapeut eher verweigern will, oder nicht etc....

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sandrin
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 13:56

Der Therapeut muss sich aber im Vorfeld bewusst sein, dass der Patient ein Einsichtsrecht hat. Wenn er also nicht will, dass bestimmte Sachen öffentlich werden, dann soll er sie halt in Gottes Namen nicht aufschreiben (oder wo anders, wer soll ihm das nachweisen können?). Alles andere ist eigentlich nicht mein Problem, sondern seins.

Interessant, was meine Mutter vorhin meinte. Sie kennt nicht die ganze Geschichte, sondern weiß nur, dass ich die Akte will. Ihre Aussage: Ist schon verrückt, wie schnell Leute, die vorgeben, dir helfen zu wollen, zu Feinden werden. An dieser Aussage ist durchaus was dran. So viel zum völligen "Sich-Fallenlassen" in Therapien. Kann durchaus auch nach hinten los gehen.

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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:01

Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetztes hat der
Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 630 g BGB klargestellt, dass das Einsichtsrecht
sich grundsätzlich auch auf subjektive Wertungen, Bemerkungen des Behandelnden bezieht.
Der Gesetzgeber meint, dass ein begründetes Interesse des Behandelnden an der
Nichtoffenbarung solcher subjektven Aufzeichnungen in Abwägung zu dem Persönlichkeitsrecht
des Patienten im Regelfall nicht gegeben sei.

Quelle: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... 4187,d.ZWU

Das ist alles, was mich interessiert, und nicht das, was Interessensverbände der Therapeuten meinen. Ich finde diese Diskussion echt eher überflüssig.

Es MUSS die absolute Ausnahme bleiben, dass geschwärzt wird, also zumindest ohne Einverständnis des Patienten. Das kann man ja erfragen, wenn man sich dazu herablässt.


chaosfee
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:16

pp, ich rede ja nicht von ALLEN Gegenübertragungen. Den zweiten Teil meines Satzes musst du schon auch lesen.
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sandrin
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:23

OK, wenn man das nochmals so einschränkt, dann kann man das schon akzeptieren. Aber wie gesagt, ich finde, das gehört eigentlich auch nicht in die Akte und eigentlich möchte ich persönlich so viel von einem Thera auch nicht wissen.

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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:24

sandrin hat geschrieben:Das ist alles, was mich interessiert, und nicht das, was Interessensverbände der Therapeuten meinen. Ich finde diese Diskussion echt eher überflüssig.
Auch der BGH sieht das so, dass dem Therapeuten ein Persönlichkeitsrecht zuzubilligen ist... und falls wieder der Einwand kommt: Sogar in einem frischen Urteil, siehe oben:
Das Persönlichkeitsrecht eines Therapeuten kann bei Einsichtnahme durch den Patienten in Behandlungsunterlagen dadurch geschützt werden, dass Aufzeichnungen, deren Preisgabe das Persönlichkeitsrecht verletzten würde, geschwärzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
(...)
(BGH, Urteil vom 7. November 2013, Az.: III ZR 54/13). RAin Barbara Berner
http://m.aerzteblatt.de/printshow.asp?hid=5735&page=10
Eine Gesetzesbegründung gibt nun mal die Rechtslage nicht erschöpfend her.

Interessiert mich btw. auch selbst... ist ja nicht dein Faden.
Zuletzt geändert von stern am Fr., 07.11.2014, 14:28, insgesamt 3-mal geändert.
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peppermint patty
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:26

chaosfee,
Gegenübertragungen haben IMMER etwas persönliches an sich (weil sie ja an die jeweilige Person gekoppelt sind) - könnten von daher auslegungtechnisch also immer unter Persönlichkeitsrechte subsummiert werden. Ob sie auf spezielle Lebensumstände schließen lassen oder nicht.


chaosfee
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:31

Ach, das wird mir jetzt hier echt zu blöd. Ich erkläre hier nicht jedes einzelne Wort, das ich geschrieben habe. Dann versteh es halt, wie du willst.
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Beitrag Fr., 07.11.2014, 14:32

Aber das sind absolute Ausnahmefälle, z. B. wenn ein Therapeut als Gegenübertragung schreiben würde, dass ihn eine Situation daran erinnert, wie er selbst früher geschlagen wurde usw.

Einigen können wir uns sicher darauf: Im Vergleich zu früher kann der Thera nicht einfach Gegenübertragungen weglassen, wie es ihm beliebt.

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