Quelle: http://www.donau-uni.ac.at/imperia/md/c ... b.2011.pdfbitte lesen Sie folgendes Informationblatt aufmerksam durch, weil es wichtige Hinweise darüber enthält, was Sie bei der Anwendung einer psychotherapeutischen Behandlung beachten sollen. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren/Ihre PsychotherapeutIn.
Inhaltlich m.M.n. auch eher flach(er). Also nicht so viel, worüber man sich nicht anderweitig informieren könnte, keine wesentlich neuen Informationen bzw. sehr allgemein gehalten. Wieviel Informationsgewinn für einen Neuling darin steckt, vermag ich rückblickend nicht mehr beurteilen.
Das neuere ist eher, wie ich wahrnehme, dass erfolglose Therapien bzw. Therapien mit Misserfolgen, Schäden, etc. zunehmender Beachtung geschenkt werden, auch im Hinblick auf Ursachen.
Weil es hier auch hin und wieder mal angesprochen wurde: Nach meiner stat. Therapie konnte ich btw. Evaluationsbögen ausfüllen ("Bewertung"... verschiedene Punkte, nicht nur bezogen auf die Therapie/Therapeut)... für interne Zwecke (also quasi interne Qualitätskontrolle). Amb. hielt ich es bisher nicht nötig... also da habe angesprochen, wenn etwas war - was ich für mich als ausreichend empfand (also das war stat. auch der Fall... nur dennoch gab es am Ende noch so ein Formular). Ich kann nicht abschätzen, wie hoch der Informationsgehalt ist, wenn externe Stellen das auch auswerten... und der Punkt ist ja auch: Externe Kontrolle heißt evtl. auch mehr Eingriff bzw. Weitergabe pers. Daten, wenn auch anonym. Hätte also auch Kehrseiten.
Im Prinzip hat man den "informed consent" ja bereits (bzw. sollte ihn haben)... nämlich in den Probesitzungen, in denen auch der Behandlungsvertrag geschlossen wird (nur ist das i.d.R. mündlich der Fall, und so auch rechtlich wirksam. Schriftform ist also nicht nötig, bestenfalls wenn man sich weitergehend absichern will, dass sich niemand mehr rausreden, was vereinbart wurde und worüber bzw. dass aufgeklärt wurde, etc... im medizinischen Bereich ist das relativ ähnlich, nur dass bei weiterreichenderen Eingriffen, z.B. Operationen, Vertrag/Einwilligung, div. Aufklärungen auch schriftlich fixiert werden... allgemeiner gesagt).Herr Schmidt hat geschrieben:ch weis nicht mehr genau wo ich es gelesen habe, aber in den USA und in Australien unterschreibt der Patient vor seiner Psychotherapie eine sogenannte "Allgemeine Zustimmungserklaerung" (= informed consent). Diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei wird der Patient ueber Risiken und Nebenwirkungen der Therapie aufgeklaert. Der Grund fuer dieses Gesetz sind die enormen Schadenersatzklagen, die in den USA und Australien moeglich sind. Ich glaube in GB und Irland wird darueber diskutiert, so etwas einzufuehren.
Und auch hat ein Thera div. Aufklärungspflichten (die in den Berufsordnungen festgelegt sind), vgl. (so oder so ähnlich dürften Berufsordnungen in D eh aussehen... weiß allerdings nicht, ob für die PA andere gelten):
Der Artikel nennt noch ein paar weitere Punkte, die angesprochen sein sollten (meiner Wahrnung nach teils eher als Empfehlung), dass man sozusagen seinen informed consent geben kann. Schlecht aufgeklärt habe ich mich nie wirklich gefühlt... bzgl. Risiken erinnere ich mich nicht mehr, was Erstgespräche angeht. Allerdings gab es bei best. Behandlungsmethoden (z.B. auch Klinik) durchaus auch auch dahingehend Abwägungen, wie geeignet xy nun ist. Und auch sonst hin- und wieder an passender Stelle. Nur nicht so im Touch einen Aufklärungszettels, was auch unpersönlich werden kann, wenn dem so Rechnung getragen wird. Sondern bei mir ging es um einzelne, individuelle Punkte, die das Vorhaben vielleicht etwas "wackelig" werden lassen hätten können, im formlosen Gespräch also, auch mit Selbsteinschätzung.1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der
Einwilligung und setzt eine Aufklärung voraus. ...
2) Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht
gegenüber Patienten über Indikation, Art der
Behandlung, Therapieplan, gegebenenfalls Behandlungsalternativen
und mögliche Behandlungsrisiken.
Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung
der Rahmenbedingungen der Behandlung, zum Beispiel
Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz
und die voraussichtliche Gesamtdauer
der Behandlung.
3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer
auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit des Patienten
abgestimmten Form zu erfolgen. Treten Änderungen
im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen
des Vorgehens erforderlich, ist der Patient
auch während der Behandlung darüber aufzuklären.
http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=61878