lamedia hat geschrieben:Daraus folgte für mich, dass Abstinenz erstens nicht lebenslang gelten muss, jedenfalls dieser Berufsordnung nach -
Ja... nicht lebenslang, aber so lange, wie noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung anzunehmen ist (mindestens jedoch ein Jahr).
Aber
und dass private Kontaktaufnahmen, die ohnehin keinen mißbräuchlichen Charakter haben bei Nichtbestehen von Behandlungsbedürftigkeit oder Abhängigkeit ohnehin unproblematisch sind.
DAS würde ich so nicht unterschreiben.
Unter der Abstinenzvorschrift ist z.B. auch folgendes vermerkt:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sollen außertherapeutische Kontakte zu
Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken...
Das ist wiederum ein eigener Absatz... wir reden hier von verschiedenen Absätzen. Der von mir benannte Absatz besagt, dass z.B. beim zufälligen Treffen auf der Straße übliche Höflichkeitsregeln beachtet werden, aber darüber hinaus Abstinenz gewahrt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen: ein Krisentelefonat (das tatsächlich eines ist) wäre wohl als therapeutisch einzustufen und nicht als außer-therapeutisch. Und wenn der Patient gezielt Kontakt herstellt i.S. von "Nachstellen", so ist es wohl auch nicht so gedacht, dass sich der Therapeut "diktieren" lassen muss.
Und Absatz 7 (den ich zitierte) kommt erst NACH Beendigung zum Zuge. Und dieser besagt: Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherpie, solange blabla. Und solange wären auch außertherapeutische Kontakte zu beschränken wie eben beschrieben (bzw. natürlich hat sich der Therapeut, solange wie das Abstinenzgebot fortbesteht, auch nicht "schädlich" bzw. missbräuchlich zu verhalten)... und nicht: Sie können getrost Kontakt zu Patienten aufnehmen.