Kontaktaufnahme durch Therapeuten

Haben Sie bereits Erfahrungen mit Psychotherapie (von der es ja eine Vielzahl von Methoden gibt) gesammelt? Dieses Forum dient zum Austausch über die diversen Psychotherapieformen sowie Ihre Erfahrungen und Erlebnisse in der Therapie.

Jenny Doe
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:13

@ Stern,

bitte alles lesen, danke.

Ich schrieb genau das, was du meinst an meinem Posting mit "Quatsch" korrigieren zu müssen:
Ob noch Behandlungsnotwendigkeit besteht und sie nach Therapieabschluss noch eine Abhängige Persönlichkeit ist, das kann hier keiner wissen.
Lerne aus der Vergangenheit, aber mache sie nicht zu deinem Leben. Wut festhalten ist wie Gift trinken und darauf warten, dass der Andere stirbt. Das Gegenstück zum äußeren Lärm ist der innere Lärm des Denkens.

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:14

Bevor private Kontakte aufgenommen werden,
ist mindestens ein zeitlicher Abstand von einem Jahr einzuhalten
Quelle: wie oben
Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Psychotherapeuten gegeben
Quelle: § 6 (7) Muster-BO
Solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung besteht, ist das Abstinenzgebot zu beachten.

Klarer formulieren kann man es schon fast nicht mehr... und wenn ein Jurist "mindestens" einbaut, so meint er das auch GENAU SO.
Zuletzt geändert von stern am So., 06.03.2016, 09:21, insgesamt 1-mal geändert.
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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:16

Ob sie sich an die Frist gehalten hat, lässt sich eben NICHT beurteilen, weil MINDESTENS ein Jahr erforderlich ist und das Abstinenzgebot auch noch fortbesteht, solange (siehe oben). Juristisch ist das mehr als klar formuliert... ,
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Jenny Doe
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:24

Genau das schrieb ich.
Lerne aus der Vergangenheit, aber mache sie nicht zu deinem Leben. Wut festhalten ist wie Gift trinken und darauf warten, dass der Andere stirbt. Das Gegenstück zum äußeren Lärm ist der innere Lärm des Denkens.

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:32

Man könnte es darauf ankommen lassen, das zu melden, um eine Prüfung zu veranlassen, ob sie die erforderliche Abstinenzzeit eingehalten hat. Klar ist das wegen dem Fortbestehen nach der Behandlung unter bestimmten Umständen nämlich nicht. Ob es zweckdienlich ist, ist die andere Frage...

Und nöö Jenny, ich bin ein genauer Mensch... du hast geschrieben:
Wenn sie geheilt ist und keine Behandlungsnotwendigkeit mehr besteht, dann spricht nach § 6 (7) Muster-BO nichts (außer die eigene subjektive Meinung) gegen eine Kontaktaufnahme.
juristisch genau ist nicht nur auf die Behandlungsnotwenigkeit abzustellen, sondern auch darauf ob noch eine Abhängigkeitsbeziehung besteht. Und wenn ein Jurist ODER EINE ABHÄNGIGKEITSBEZIEHUNG schreibt, so meint er das auch GENAU so.
Fakt ist: Die Frau wünscht den Kontakt und die Therapeutin hat sich an Frist gehalten.
Und ob die ZWINGENDE Abstinenzzeit eingehalten wurde, lässt sich daher auch nicht beurteilen, weil man nicht nur auf irgendwelche Zeiten abstellen kann.
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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:40

Oder anders formuliert. Sie hat zwar ein Jahr als Minimum eingehalten (und scheitert nicht bereit an dieser Frist), aber tatsächlich ist das Abstinenzgebot solange beachtlich wie noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung gegeben ist. Auch das ist natürlich zu prüfen, ob die Abstinenzverpflichtung fortbesteht, weil es ja heißt "solange wie" (ohne Regelung einer expliziten Höchstfrist... wie: höchstens x Jahre nach Beendigung blabla.).
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lamedia
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:47

Hallo ihr Diskutantinnen- ich wollte noch einmal einbringen, dass nach meiner Lesart der bayerischen BO "Abstinenz" nicht jede Form von persönlichem Kontakt, sondern nur einen einseitig zum Schaden der Patienten Vorteil nehmenden Kontakt bedeuten würde und zwar auch nur dann, wenn die von euch oben genannten Bedingungen bestehen. Wie seht ihr das?

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:54

Oder noch anders formuliert: Teilweise werden sogar Fristen angegeben, wie lange nach Abschluss einer Behandlung das Fortbestehen einer Abhängigkeitsbeziehung unwiderlegbar vermutet wird... man muss hierzu die relevanten Berufsvorschriften lesen, z.B.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Behandlung ist das Fortbestehen einer
Abhängigkeitsbeziehung unwiderleglich zu vermuten
Das heißt selbst ohne faktische Abhängigkeit wird sie UNWIDERLEGBAR unterstellt. Teilweise wurden? auch Dreijahresfristen genannt... hier bin ich aber nicht sicher, inwieweit das überall als überholt anzusehen ist. Müsste man genauer ansehen. Und es heißt NICHT: Nach einem Jahr, ist von keiner Abhängigkeit mehr auszugehen...

Und therapeutisch ist es ohnehin sehr umstritten, ob private Kontaktaufnahmen o.k. sind. Worüber man sich auf die Berufsordnung bezieht, so geht es hierbei lediglich um den juristisches Aspekt.

Wie auch immer: es ist sozusagen nicht nur eine Frist beachtlich.
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Jenny Doe
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Beitrag So., 06.03.2016, 09:56

Und nöö Jenny, ich bin ein genauer Mensch... du hast geschrieben
Wenn sie geheilt ist und keine Behandlungsnotwendigkeit mehr besteht, dann spricht nach § 6 (7) Muster-BO nichts (außer die eigene subjektive Meinung) gegen eine Kontaktaufnahme.
Geheilt = Keine Abhängigkeit mehr (da "Abhängige Persönlichkeit"), ... zu verstehen, wenn man mein Gesamtposting liest anstatt sich an einem Satz aufzuhängen.
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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 10:02

Nee... es heißt tatsächlich anders... und ich bin hier wirklich exakt: es heißt nicht Heilung, sondern explizit (unter anderem) ABHÄNGIGKEITSBEZIEHUNG, die manche Berufsordnungen auch NACH Therapieende (mit oder ohne Heilung) sogar teilweise UNWIDERLEGBAR noch eine gute Weile (hier ist die maßgebliche Ordnung anzusehen) unterstellen (d.h. egal ob jemand wirklich abhängig ist oder nicht).

Das ist so klar formuliert, dass ich keine Sinn darin sehe, das durch eigene (nicht zutreffende) Formulierungen umzuändern.

Und Abhängkeitkeitsbeziehung ist keine Synonym für abhängige Ps... wenn aber eine Abhängigkeit ohnehin Teil der Problematik ist/war, schaut man hier vielleicht etwas genauer.
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Jenny Doe
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Beitrag So., 06.03.2016, 10:16

es heißt nicht Heilung, sondern explizit (unter anderem) ABHÄNGIGKEITSBEZIEHUNG
Wenn du mein Posting gelesen hättest, dann wüsstest Du auch worum es mir inhaltlich ging.
Naja, ... die Diagnose "Abhängige Persönlichkeit" hat sie VOR Therapiebeginn bekommen und nicht am Therapieende.
Mein Posting war eine Reaktion auf die Diskussion über die "Abhängige Persönlichkeit". Man kann aus dieser Diagnose nicht schließen, dass sie auch heute noch von ihrer Therapeutin abhängig ist, da keiner hier wissen kann, ob sie geheilt ist oder nicht. Deutlich gesagt: Das weiß keiner hier".

Wenn du über was anderes schreiben möchtest, so darfst du das gerne tun, nur hör auf mir vorzuschreiben, worüber ich zu schreiben habe und welche Wörter ich verwenden soll.

Jetzt gib endlich Ruhe!
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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 10:20

Oder anders formuliert. Bei erfolgreicher Heilung ist wohl eher davon auszugehen, dass keine Behandlungsnotwendigkeit mehr besteht... wie es um die Abhängigkeitsbeziehung bestellt ist, die als ZWEITES AUCH relevant ist, ist auch zu berücksichtigen, da es ja auch explizit benannt wird. Und selbstverständlich gilt das nicht nur bei Patienten mit abhängiger PS, sondern wohl eher wegen der Besonderheiten in der Beziehung. Welche (hier: juristischen) Kriterien hier genau zugrunde gelegt werden könnten, um das zu spezifizieren müsste man näher ansehen...

Die Jahresmindestfrist dient nur der Vereinfachung... wenn man bereits das nicht eingehalten hat, kann sich berufsrechtlich ersparen, die Behandlungsnotwendigkeit und Abhängigkeit zu prüfen. Nach der Jahresmindestfrist ist aber BEIDES anzusehen.

Heilung dürfte man eher mit der Behandlungsnotwendigkeit in Verbindung bringen, die dann nicht mehr vorliegt, wenn man geheilt ist.
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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 10:33

die Diagnose "Abhängige Persönlichkeit" hat sie VOR Therapiebeginn bekommen und nicht am Therapieende.
Das ist ja immer so, dass die Diagnose während der Therapie gestellt wird... und unabhängig von der Diagnose ist NACH Beendigung zu schauen, ob noch eine Abhängigkeitsbeziehung besteht. Diese ist mit Heilung noch nicht unbedingt aufgelöst... ich würde hier tatsächlich bei den juristisch sehr klaren Vorgaben bleiben.

Auch Bayern regelt das ganz klar (Frage von Lamedia) in § 6 Abs. 7
(7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange
noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung
der Patientin oder des Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist,
in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Psychotherapie.
https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/g ... Bayern.pdf
"In der Regel" heißt juristisch (aber auch sprachlich) eher Grundsatz bzw. dass auch Ausnahmen von dieser Regel zu beachten sind. Sprich: Man schaut erst, ob die Jahresmindestfrist eingehalten würden. Wenn nein: Abstinenzfristverletzung. Wurde diese Frist eingehalten, so ist zu prüfen, ob noch eine Behandlungsnotwendigkeit ODER eine Abhängigkeitsbeziehung vorliegt (das sind dann sozusagen Ausnahmen vom Grundsatz). Ist noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung anzunehmen, so ist liegt wiederum eine Verletzung des Abstinenzgebotes vor.

Diese Formulierung dient wohl eher der formalen Vereinfachung, dass nicht jedes Mal die Abhängigkeit und Behandlungsnotwendigkeit zu prüfen ist, sondern erst nach einem Jahr.
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lamedia
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Beitrag So., 06.03.2016, 10:47

Hallo stern - meine Frage war ja nicht, wielange die Abstinenz nach Behandlungsbeginn gilt, sondern, was unter Abstinenz überhaupt verstanden wird. Ich war der Auffassung, dass es nicht um "persönlichen Kontakt" per se geht.

Dazu gibt es Gebote und Verbote.
Gebote:
- professionelles Gestalten der Beziehung

Verbote:
- "dürfen die Vertrauensbeziehung nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse mißbrauchen oder versuchen, persönliche oder wirtschaftliche Vorteile daraus zu erzielen."
- "keine sexuellen Handlungen vollziehen"

beides immer unter der Voraussetzung, die oben von euch diskutiert wurde (Bestehen von Behandlungsbedürftigkeit, Abhängigkeit)

Daraus folgte für mich, dass Abstinenz erstens nicht lebenslang gelten muss, jedenfalls dieser Berufsordnung nach - und dass private Kontaktaufnahmen, die ohnehin keinen mißbräuchlichen Charakter haben bei Nichtbestehen von Behandlungsbedürftigkeit oder Abhängigkeit ohnehin unproblematisch sind.

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 11:07

lamedia hat geschrieben:Daraus folgte für mich, dass Abstinenz erstens nicht lebenslang gelten muss, jedenfalls dieser Berufsordnung nach -
Ja... nicht lebenslang, aber so lange, wie noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung anzunehmen ist (mindestens jedoch ein Jahr).

Aber
und dass private Kontaktaufnahmen, die ohnehin keinen mißbräuchlichen Charakter haben bei Nichtbestehen von Behandlungsbedürftigkeit oder Abhängigkeit ohnehin unproblematisch sind.
DAS würde ich so nicht unterschreiben.

Unter der Abstinenzvorschrift ist z.B. auch folgendes vermerkt:
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sollen außertherapeutische Kontakte zu
Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken...
Das ist wiederum ein eigener Absatz... wir reden hier von verschiedenen Absätzen. Der von mir benannte Absatz besagt, dass z.B. beim zufälligen Treffen auf der Straße übliche Höflichkeitsregeln beachtet werden, aber darüber hinaus Abstinenz gewahrt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen: ein Krisentelefonat (das tatsächlich eines ist) wäre wohl als therapeutisch einzustufen und nicht als außer-therapeutisch. Und wenn der Patient gezielt Kontakt herstellt i.S. von "Nachstellen", so ist es wohl auch nicht so gedacht, dass sich der Therapeut "diktieren" lassen muss.

Und Absatz 7 (den ich zitierte) kommt erst NACH Beendigung zum Zuge. Und dieser besagt: Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherpie, solange blabla. Und solange wären auch außertherapeutische Kontakte zu beschränken wie eben beschrieben (bzw. natürlich hat sich der Therapeut, solange wie das Abstinenzgebot fortbesteht, auch nicht "schädlich" bzw. missbräuchlich zu verhalten)... und nicht: Sie können getrost Kontakt zu Patienten aufnehmen.
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