Behindertenausweis

Spezielle Fragen zur Lage in Deutschland
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pieps
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Behindertenausweis

Beitrag So., 03.10.2010, 19:33

wenn man psychisch erkrankt ist, wie in meinem fall ich habe eine psyschose, kann man einnen behindertenausweis beantragen. ich glaube diese regelung ist erst 1-2 jahre alt. kann mich da aber auch irren.

hätte dazu eine fragen:

1.wo kann man so einen geschädigten ausweis beantragen?
2.wie nennt sich der ausweis genau?
3.was muss man tun um so einen ausweis zu bekommen?
4.welche pflichte und rechte beziehen das besitzen eines geschädigtenausweises mit ein?

ich hoffe es gibt hier jemanden der mir all meine fragen beantworten kann.

wenn es hier nicht hin gehöhrt bitte verschiebt es.

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Offy
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Beitrag So., 03.10.2010, 19:59

Hi pieps,

du musst nur beim Versorgungsamt anrufen und dir einen "Antrag auf Feststellung des Behindertengrades" schicken lassen.
Den füllst du aus, legst die Gutachten und Arztberichte bei und dann kommt erst mal langes Warten. Bei mir hat es ein halbes Jahr gedauert.
Der Ausweis nennt sich "Schwerbeschädigtenausweis"
Die Rechte und Pflichten stehen dann in einem Merkblatt, das dir mit dem Bescheid zusammen zugeschickt wird. Unter anderem hat es was mit Kündigungsschutz und 5 Tagen mehr Urlaub zu tun.
Heute weinte ich –
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Wasserdrache
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Beitrag Mo., 04.10.2010, 08:06

...dazu hast du Steuererleichterungen, je nach Prozenten.
Bei mir dauerte es 3 Monate, hatte alle Gutachten selber zusammengetragen und auch ein Foto mitgeschickt.

Solltest du noch andere gesundheitliche Probleme haben lass diese auch mit aufnehmen.

Aber die Bearbeitungszeit ist auch arg von den einzelnen Ämtern abhängig.
Wunder entstehen dann, wenn einer mehr tut, als er muss.
Hermann Gmeiner, Gründer der SOS-Kinderdörfer (1919-1986)


Lichtblick_w
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Beitrag Di., 05.10.2010, 06:28

Also ich habe diesen Ausweis für meine Tochter beim Bundessozialamt beantragt, allerdings in Österreich. Da sie schon eine 50 % Behinderungsfeststellung hatte war dies kein Problem. Jedoch fangen diverser Vergünstigen meist erst ab 60 % an.

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Beitrag Di., 05.10.2010, 07:08

Hallo Pieps

1:Versorgungsamt. Entweder wie Offy schreibt, anrufen oder einen Vierzeiler, dass du einen Grad (nicht Prozent!) der Behinderung beantragen möchtest. Die senden die Formulare

2:in meinem steht: Schwerbehindertenausweis
(den gibt es erst ab einem Grad der Behinderung=GDB 50)

3: Beiliegend zu den Formularen die Schweigepflichtsentbindungen unterschreiben, ggfalls die dir vorliegenden Unterlagen, die relevant sind, in Kopie einreichen

4: Nur für Ausweisinhaber! Keine Pflichten, Steuervergünstigungen wenn ein sogenanntes Merkzeichen eingetragen ist (google mal)bei z.B. KFZ, Öffentliche Verkehrsmittel (die sogenannte Wertmarke), Kündigungsschutz, die Kündigung durch einen Arbeitgeber muss vom Integrationsamt genehmigt werden

Die Bearbeitung darf bis zu 6 Monaten dauern. Sollte der GDB dir dann nicht ausreichend erscheinen, kannst du Widerspruch einlegen. Dieser muss binnen 3 Monaten bearbeitet werden. Sollte deinem Widerspruch nicht stattgegeben werden, kannst du vor deinem örtlichen Sozialgericht klagen.

Von meinem Antrag bis zur Bewilligung (mehr als GDB 50) dauerte es 6 Monate, ein Merkzeichen musste ich einklagen (ich hab halt was seltenes und die bockten sehr rum, weil sie schlicht nicht wußten, was das für Einschränkungen mit sich bringt)

Eine Tabelle aus 2008, welcher Grad etwa für was gilt, ist hier. Aber: es wird nie addiiert, sondern ein Vergleichswert gezogen, der dann den GDB darstellt.

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/main/tabelle.htm



Rosenrot

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pieps
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Beitrag Di., 05.10.2010, 15:56

kann es schwieriger weden einen arbeitsplatz zu finden wenn man einen behindertenausweis hat?
darf man dies auch verschweigen? wäre dies ein kündigungsgrund wenn man im nachfeld von seiner behinderung erzählt.

vielen dank für die informativen antworten.
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pieps
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Beitrag Di., 05.10.2010, 16:09

Rosenrot hat geschrieben: 3: Beiliegend zu den Formularen die Schweigepflichtsentbindungen unterschreiben, ggfalls die dir vorliegenden Unterlagen, die relevant sind, in Kopie einreichen

welche unterlagen könnten das sein?
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Beitrag Di., 05.10.2010, 16:51

Hallo Pieps

alle medizinisch relevanten für deine Einschränkungen

Zu den anderen Fragen: man darf es nicht verschweigen. Ja, wäre ein Kündigungsgrund.


Ob es schwieriger wird, hängt davon ab, wie ein Arbeitgeber tickt. Es gibt eine sogenannte Quote, da würde er für die Einstellung eines GDB Inhabers quasi belohnt, ansonsten muss er 'ne Abgabe zahlen.

Rosenrot

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Offy
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Beitrag Di., 05.10.2010, 16:55

pieps hat geschrieben:kann es schwieriger weden einen arbeitsplatz zu finden wenn man einen behindertenausweis hat?
darf man dies auch verschweigen? wäre dies ein kündigungsgrund wenn man im nachfeld von seiner behinderung erzählt.
Du MUSST es nicht erzählen. Ich finde es auch nur dann sinnvoll, wenn der potenzielle Arbeitgeber schwerbeschädigte Bewerber bevorzugt. Das ist meist nur im öffentlichen Dienst der Fall. Ansonsten haben Firmen ab 20 Mitarbeitern lediglich einen kleinen Vorteil: Sie sparen die Behindertenabgabe für einen Mitarbeiter. Das ist aber kein riesen Betrag. Dafür muss er eben 5 Urlaubstage mehr geben, was die Abgabe nicht aufwiegt. Ich würde es also verschweigen, denke ich. Ein Kündigungsgrund ist es nicht, sagt mein Arbeitgeber. Trotzdem würde ich es nicht drauf ankommen lassen und schön den Mund halten. Dann kommt es auch später nicht heraus.
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pieps
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Beitrag Do., 07.10.2010, 13:45

Rosenrot hat geschrieben: http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/main/tabelle.htm
Rosenrot
ich hab mir einen Antrag (auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz) zuschicken lassen.

jedoch gibt es dort nichts zum ankreuzen was psychische krankheiten betrifft.
Gibt es dafür noch weitere Formblätter?
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Offy
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Beitrag Do., 07.10.2010, 13:49

Wenn ich mich richtig erinnere, gab es bei dem Antrag, den ich hatte, ein Feld, in das man sämtliche Symptome und Diagnosen eintragen musste.
Mit ankreuzen war da nichts.

Blöde Frage: Vielleicht ist der Antrag nicht so ganz der Richtige? Er heißt "Antrag auf Feststellung des Behindertengrades".

Edit: Ich sehe grade, dass das je nach Bundesland unterschiedlich sein kann. Im schlimmsten Fall würde ich dann wohl eine Anlage schreiben, in der ich das alles einzeln aufführen könnte.
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pieps
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Beitrag Do., 07.10.2010, 14:17

ich glaub ich werd mich bei einem sozialarbeiter der für meinen stadtteil zuständig ist informieren.
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Tigerauge
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Beitrag So., 31.10.2010, 15:15

Hallo!

http://forum.bfbd.de/viewtopic.php?f=25&t=22296&start=0

Das gilt für alle Behinderungen.

Zu psychischen Behinderungen steht in der GdB-Tabelle:



3.6 Schizophrene und affektive Psychosen

Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten............................................50–100
Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung)

mit geringen und einzelnen Restsymptomen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten...........................10–20
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten...............................30–40
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten..........................50–70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten.................80–100

Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen

bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung..............30 – 50

bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer......................60–100

Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.

GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind..............50

sonst.................30

Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen...................0–20

Stärker behindernde Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)...............30–40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten..........................50–70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten...................80-100


Liebe Grüße

Annette


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Beitrag So., 31.10.2010, 15:32

Hallo Pieps

hm, geht es um den Grad der Behinderung oder um das Landesblindengeld? DAS wäre nämlich etwas völlig anderes.

Rosenrot

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Tigerauge
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Beitrag So., 31.10.2010, 15:39

Hallo!
Rosenrot hat geschrieben:hm, geht es um den Grad der Behinderung oder um das Landesblindengeld? DAS wäre nämlich etwas völlig anderes.
Das Blindengeld steht auf dem Antragsformuar zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum Ankreuzen mit drauf, aber Blindengeld käme gar nicht infrage, da Pieps eine Psychose hat.

Liebe Grüße

Annette

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