Also ich habe jetzt hier etwas gefunden, das deutschlandweite Gültigkeit besitzt:
http://www.kbv.de/html/26956.php
Zu den neuen RIchtlinien habe ich eine konkrete Frage. Vielleicht lesen hier ja auch Therapeuten mit, die dazu genaueres wissen (meine eigene Therapeutin kennt sich da leider absolut nicht aus, wie es mir scheint):
Kann eine Akutbehandlung im Anschluss an eine LZT folgen? Würde die Krankenkasse da mitmachen? So wie ich den Wortlaut, Akutbehandlung, verstehe, besteht eine gute Chance dass es so von der Krankenkasse gedeutet wird, dass Akutstunden für den Zeitraum VOR einer LZT gedacht sind. Eben, um ein ein akutes Abstürzen vor der Therapie oder eher dem warten darauf zu verhindern...
Die Regelung zur Rezidivprophylaxe finde ich vollkommen wirr. So wie ich es verstehe, sollen dafür Stunden aus dem Kontingent einer LZT genutzt werden. Es sind also dies keine zusätzlichen Stunden und ich frage mich, wozu das überhaupt benannt wird. Aber vielleicht gibt es hier eine (bessere) Vergütung, das wäre natürlich ein Grund.
Gelten die 2 Jahre Therapiepause
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Verwirrend finde ich auch dies hier:
"Akutbehandlung
Weiterbehandlung: Soll nach der Akutbehandlung eine Richtlinientherapie erfolgen, sind mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen."
Das bedeutet für mich: Nutze ich die Aktubehandlung nach einer Therapie und möchte ich in zwei Jahren erneut eine LZT beantragen, dann ist gleichzeitig das Stundenkontingent verknappt, durch die zuvor erfolgte Kurzzeitbehandlung.
"Akutbehandlung
Weiterbehandlung: Soll nach der Akutbehandlung eine Richtlinientherapie erfolgen, sind mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen."
Das bedeutet für mich: Nutze ich die Aktubehandlung nach einer Therapie und möchte ich in zwei Jahren erneut eine LZT beantragen, dann ist gleichzeitig das Stundenkontingent verknappt, durch die zuvor erfolgte Kurzzeitbehandlung.
"Kann eine Akutbehandlung direkt im Anschluss an eine derzeit laufende Richtlinientherapie durchgeführt werden?
Im Einzelfall kann es nach dem Ende einer Kurz- oder Langzeittherapie kurzfristig wieder zu symptomatischen Verschlechterungen kommen, die eine Akutbehandlung notwendig machen. Solange die Übergangsregelung gilt, bedarf es keiner vorherigen psychotherapeutischen Sprechstunde. Bei der Abrechnung ist die Höchstgrenze im Krankheitsfall zu beachten. Wir empfehlen, eine detaillierte Dokumentation der Indikation in der Patientenakte, dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer Rezidivprophylaxe gegeben war. Ab dem 1. April 2018 muss ein Patient auch nach Therapieende erst eine psychotherapeutische Sprechstunde durchlaufen, bevor eine Akutbehandlung begonnen wird."
(Quelle: https://www.kvno.de/60neues/2017/psycho ... behandlung)
Ich verstehe das so, dass es grundsätzlich möglich ist eine Akutbehandlung auch nach einer KZT oder LZT durchzuführen.
Was das mit den Rezidivprophylaxestunden soll habe ich mich auch mal gefragt. Ich glaube der Hauptunterschied ist, dass diese bis zu 2 Jahren gestreckt werden können (statt der normalen 6 Monate soweit ich weiss), was für den Therapeuten insofern finanziell günstiger sein kann, weil er eben "normale Stunden" (die bereits bewilligt wurden) länger "aufsparen" kann.
Rezidivprophylaxe: um Rückfälle zu vermeiden / mit Stunden aus Lang- zeittherapiekontingent / bis zu zwei Jahre nach Therapieende / Thera- peut zeigt Therapieende vorab bei der Kasse an
(Quelle: http://www.kbv.de/media/sp/Praxisinform ... Reform.pdf)
Im Einzelfall kann es nach dem Ende einer Kurz- oder Langzeittherapie kurzfristig wieder zu symptomatischen Verschlechterungen kommen, die eine Akutbehandlung notwendig machen. Solange die Übergangsregelung gilt, bedarf es keiner vorherigen psychotherapeutischen Sprechstunde. Bei der Abrechnung ist die Höchstgrenze im Krankheitsfall zu beachten. Wir empfehlen, eine detaillierte Dokumentation der Indikation in der Patientenakte, dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer Rezidivprophylaxe gegeben war. Ab dem 1. April 2018 muss ein Patient auch nach Therapieende erst eine psychotherapeutische Sprechstunde durchlaufen, bevor eine Akutbehandlung begonnen wird."
(Quelle: https://www.kvno.de/60neues/2017/psycho ... behandlung)
Ich verstehe das so, dass es grundsätzlich möglich ist eine Akutbehandlung auch nach einer KZT oder LZT durchzuführen.
Was das mit den Rezidivprophylaxestunden soll habe ich mich auch mal gefragt. Ich glaube der Hauptunterschied ist, dass diese bis zu 2 Jahren gestreckt werden können (statt der normalen 6 Monate soweit ich weiss), was für den Therapeuten insofern finanziell günstiger sein kann, weil er eben "normale Stunden" (die bereits bewilligt wurden) länger "aufsparen" kann.
Rezidivprophylaxe: um Rückfälle zu vermeiden / mit Stunden aus Lang- zeittherapiekontingent / bis zu zwei Jahre nach Therapieende / Thera- peut zeigt Therapieende vorab bei der Kasse an
(Quelle: http://www.kbv.de/media/sp/Praxisinform ... Reform.pdf)
Hallo, es gibt eine "Ausfüllhilfe" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Formulare:
http://www.kbv.de/media/sp/Ausf_llhilfe ... orgung.pdf
dort auf Seite 3:
Wenn eine Akutbehandlung im 2Jahres-Zeitraum angegeben werden muss, dann kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie angerechnet wird... Müsste man im konkreten Fall mal erfragen bei der Krankenkasse (Also wenn man wirklich vor 1,5 Jahren die Akutstunden hatte und dann deutlich später eine neue Therapie beantragt wird. Die Richtlinie gibt da nix Eindeutiges vor, finde ich. Dafür aber genug Spielraum, dass die Kasse diese 12 Stunden anrechnen könnte, wenn sie wollte... Es könnte auch noch eine Rolle spielen, ob Akutbehandlung und der spätere Antrag bei derselben Therapeutin sind oder nicht. Aber das ist jetzt alles Mutmaßung...4. Bei Erstanträgen bitte angeben
Handelt es sich um einen Erstantrag, sind zusätzliche Angaben zu machen. Zunächst ist anzugeben, ob eine Psychothera-peutische Sprechstunde durchgeführt wurde. Wenn ja, soll das Datum der letzten Sprechstunde (50 Minuten am Stück) oder die Daten der letzten beiden Sprechstunden (zweimal 25 Minuten) angegeben werden. Wird hier „nein“ angekreuzt, ist anzugeben, ob Ausnahmetatbestände gemäß § 11 Abs. 7 der Psychotherapie-Richtlinie vorliegen (z. B. vorherige stati-onäre oder rehabilitative Behandlung, aus welcher der Versicherte mit einer Diagnose gemäß § 26 der Psychotherapie-Richtlinie entlassen wurde). Ab dem 01. April 2018 ist eine Psychotherapeutische Sprechstunde vor probatorischen Sit-zungen, Akutbehandlung oder Psychotherapie nach einem Richtlinienverfahren grundsätzlich verpflichtend.
Darüber hinaus gibt der Versicherte an, ob vor dem jetzigen Antrag in den letzten zwei Jahren bereits eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Akutbehandlung, KZT1, KZT2 und/oder Langzeittherapie) durchgeführt wurde.
Auf alle Fälle werden die 12 Stunden angerechnet, wenn direkt im Anschluss an eine Akutbehandlung eine KZT oder LZT beantragt wird.
Die Rezidivprophylaxe ist ein ziemlicher Witz. Die Stunden werden auch auf das Gesamtkontingent angerechnet, der einzige Unterschied ist tatsächlich, wie mio auch feststellt, dass man den Zeitraum jetzt weiter ausdehnen kann. (Vorher 6 Monate, jetzt 2 Jahre). Außerdem muss das ziemlich früh beim Antrag festgelegt werden.
Der Kommentar, den mio gepostet hat, ist in dem Kontext auch noch interessant:
Dh Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe sollten sich nicht in die Quere kommen (- schließen sich möglicherweise auch gegenseitig aus??), ich vermute mal, dass zuerst die Rezidivprophylaxe "abgearbeitet" werden muss, sofern eine vorgesehen war. Aber das ist auch wieder Spekulation.mio hat geschrieben: ↑Mi., 15.11.2017, 11:53 Wir empfehlen, eine detaillierte Dokumentation der Indikation in der Patientenakte, dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer Rezidivprophylaxe gegeben war. Ab dem 1. April 2018 muss ein Patient auch nach Therapieende erst eine psychotherapeutische Sprechstunde durchlaufen, bevor eine Akutbehandlung begonnen wird."
Ganz sicher ist aber: Ab 01.04.2018 muss man dann vor einer Akutbehandlung auch in die psychotherapeutische Sprechstunde... Irgendwie ein wenig albern, wenn Therapeut und Patient sich bereits aus vorhergegangener Behandlung kennen.
When hope is not pinned wriggling onto a shiny image or expectation, it sometimes floats forth and opens.
― Anne Lamott
― Anne Lamott
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Hallo lisbeth, dass habe ich mir beim Lesen auch gedacht: Wozu noch eine “Sprechstunde“, wenn die Beteiligten sich kennen? Was mich wieder auf den Trip bringt anzunehmen, dass diese Akutstunden eben doch nicht für Klienten gedacht sind, die “noch Bedarf“ nach Therapie haben, nach einer offiziellen Therapie.
Ganz sicher ist aber: Ab 01.04.2018 muss man dann vor einer Akutbehandlung auch in die psychotherapeutische Sprechstunde... Irgendwie ein wenig albern, wenn Therapeut und Patient sich bereits aus vorhergegangener Behandlung kennen.
Andererseits spricht mios Link von der KV nordrhein eine andere Sprache.
Mio, ich bin nicht sicher, ob ich das richtig verstanden hatte: deine therapeutin behandelt dich derzeit schon nach dem “akutstundenmodell“? Und du hast dann einmal im Monat eine Stunde bei ihr? So ähnlich würde ich mir das für mich auch wünschen.
Leider ist jetzt zum Ende noch mal so einiges in Gang gekommen, wovon ich befürchte, dem so ganz allein nicht gewachsen zu sein. Ich möchte aber erst mal auch keine wöchentlichen Sitzungen mehr, um wieder mehr auf mich selbst gestellt zu sein. Darum wäre dieses Akutstundenmodell für mich ideal.
So wie es sich liest müssen therapeuten keinen umständlichen, ellenlangen papierkram abfassen, was für viele wohl nen Abturner darstellt, wie ich auch hier gelesen habe...für den Patienten also gut, weil der therapeut da eher mitspielen wird...
Wir haben das so ab Januar wieder vor. Für Dezember gibt es noch eine reguläre Stunde und zeitlich kriegen wir da eh nicht mehr hin gerade von beiden Seiten aus bis dahin.
Bisher dachte ich, dass sie da dann wohl die Akutstunden für nutzen wird. Aber nachdem Lisbeth klargestellt hat, dass es doch auch noch die Quartalsstunden gibt, weiss ich nicht, nach welchem Modell sie das dann machen wird. Aber wir haben dann einen Termin im Monat bzw. halt die Möglichkeit dazu, wenn ich das möchte. Soweit ist es klar.
Beantragt werden muss beides nicht soweit mir bekannt, nur angezeigt bzw. abgerechnet. Ist wohl in erster Linie ein Honorarunterschied.
Hallo RoboCat,
entschuldige bitte, ich hab Deine Wirte, bzw. Deine Frage an mich übersehen.
Ich hatte meine ( allerdings nicht vollständige ) Informationen von meiner Therapeutin.
Natürlich, das wurde inzwischen ja von verschiedenen Usern geschrieben, Richtlinien, die für diese Akutbehandlung gelten, aber letztlich liegt es in der Hand der Therapeuten, was sie letztendlich machen und vor der Krankenkasse entsprechend verantworten. Meine Therapeutin handhabt das so, daß wir beide miteinander besprechen, was wir in diesen Stunden machen.
Natürlich ist eine intensive Therapie, wie etwa Sitzungen ein mal pro Woche, nicht möglich, aber wir kennen uns so gut, daß wir diese Zeit gewinnbingend einsetzen können. Und sie traut mir zu, daß ich an einem angefangenen Thema auch selbst weiterarbeiten kann. So geht es mal um ganz aktuelle Dinge und mal taucht ein Thema auf, bei dem ich Unterstützung brauche, usw. ... Im Grunde paßt meine Therapeutin diese Stunden meinen Bedürfnissen an. Ich denke, das ist ein Stück weit die Freiheit des Therapeuten, der/die die Verantwortung dafür hat, es rechtschaffen zu begründen.
Als Prophylaxe kann ich sie aus meiner Sicht auch sehen,teilweise, aber wenn man sich 100% an die Richtlinien hält, ginge das nicht, denn AKUT bedeutet ja eine Behandlung auf einen Zustand in der Gegenwart und Pophylaxe bedeutet NACH einer Behandlung vorbeugend.
Du hast geschrieben, Deine Therapeutin kennt sich mit diesen Neuerungen nicht aus, da würde ich an Deiner Stelle schon nocheinmal nachhaken. Sie müßte sich halt mal umfassend informieren. Ist ja schon wichtig, daß sie die verschiedenen Möglichkeiten kennt, um ihre Patienten gut und sinnvoll behandeln zu können.
Was mir noch eingfallen ist: Wenn ich meine Therapeutin richtig verstanden habe, dann kann man nach einer Akutbehandlung ohne extra ausführlichen Antrag wieder Stunden bekommen. Es kann allerdings sein, daß es weniger Stunden sind, als vielleicht nach 2 Jahren beantragt werden würden.
LG
entschuldige bitte, ich hab Deine Wirte, bzw. Deine Frage an mich übersehen.
Ich hatte meine ( allerdings nicht vollständige ) Informationen von meiner Therapeutin.
Natürlich, das wurde inzwischen ja von verschiedenen Usern geschrieben, Richtlinien, die für diese Akutbehandlung gelten, aber letztlich liegt es in der Hand der Therapeuten, was sie letztendlich machen und vor der Krankenkasse entsprechend verantworten. Meine Therapeutin handhabt das so, daß wir beide miteinander besprechen, was wir in diesen Stunden machen.
Natürlich ist eine intensive Therapie, wie etwa Sitzungen ein mal pro Woche, nicht möglich, aber wir kennen uns so gut, daß wir diese Zeit gewinnbingend einsetzen können. Und sie traut mir zu, daß ich an einem angefangenen Thema auch selbst weiterarbeiten kann. So geht es mal um ganz aktuelle Dinge und mal taucht ein Thema auf, bei dem ich Unterstützung brauche, usw. ... Im Grunde paßt meine Therapeutin diese Stunden meinen Bedürfnissen an. Ich denke, das ist ein Stück weit die Freiheit des Therapeuten, der/die die Verantwortung dafür hat, es rechtschaffen zu begründen.
Als Prophylaxe kann ich sie aus meiner Sicht auch sehen,teilweise, aber wenn man sich 100% an die Richtlinien hält, ginge das nicht, denn AKUT bedeutet ja eine Behandlung auf einen Zustand in der Gegenwart und Pophylaxe bedeutet NACH einer Behandlung vorbeugend.
Du hast geschrieben, Deine Therapeutin kennt sich mit diesen Neuerungen nicht aus, da würde ich an Deiner Stelle schon nocheinmal nachhaken. Sie müßte sich halt mal umfassend informieren. Ist ja schon wichtig, daß sie die verschiedenen Möglichkeiten kennt, um ihre Patienten gut und sinnvoll behandeln zu können.
Was mir noch eingfallen ist: Wenn ich meine Therapeutin richtig verstanden habe, dann kann man nach einer Akutbehandlung ohne extra ausführlichen Antrag wieder Stunden bekommen. Es kann allerdings sein, daß es weniger Stunden sind, als vielleicht nach 2 Jahren beantragt werden würden.
LG
Liebe Grüße, Maskerade
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Atmen - Durchhalten - Sein
C by me
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Hallo Maskerade,
kein Problem, das kann passieren Habe mich trotzdem noch über deine AW gefreut!
Okay, das führt nun auch zu weit vom Thema weg. Aber vielleicht wars auch ganz gut fürs Gesamtbild.
Liebe Grüße!
kein Problem, das kann passieren Habe mich trotzdem noch über deine AW gefreut!
Das werde ich auf alle Fälle machen. Hätte mir da auch irgendwie mehr Aufklärung gewünscht und frage mich auch, was dahinter steckt. Der Ablauf der bewilligten Stunden in der LZT wurde immer als das Ende kommuniziert. Auch von Quartalsstunden habe ich nie von ihr erfahren. Vielleicht aber auch, weil ich immer davon gesprochen habe, so wenig Therapie wie möglich haben zu wollen, weil ich auch eine Abhängigkeit befürchtete. Das hat sich erst vor einiger Zeit gewandelt und ich denke mir: Warum soll ich das nicht in Anspruch nehmen, wenns das doch gibt?Maskerade hat geschrieben: ↑Mi., 15.11.2017, 17:42
Du hast geschrieben, Deine Therapeutin kennt sich mit diesen Neuerungen nicht aus, da würde ich an Deiner Stelle schon nocheinmal nachhaken. Sie müßte sich halt mal umfassend informieren. Ist ja schon wichtig, daß sie die verschiedenen Möglichkeiten kennt, um ihre Patienten gut und sinnvoll behandeln zu können.
Okay, das führt nun auch zu weit vom Thema weg. Aber vielleicht wars auch ganz gut fürs Gesamtbild.
Liebe Grüße!
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