Wer kann mir weiter helfen? Von meiner Freundin die Tochter 16 Jahre alt, hatte Halluzinationen, Suizidgedanken..usw...nach telefonischer Auskunft wurde ein freiwillige Einweisung in die Psychiatrie empfohlen. Das hat die Mutter dann auch getan mit der Einwilligung der Tochter, die um Hilfe gebeten hat. Das war jetzt am 01.05, die Eltern mussten dabei eine richterliche Verfügung unterschreiben. Jetziger Stand, 15.05.2010 ihr geht es wieder gut, mit Medikamenten. Jetzt möchte die Tochter natürlich nach Hause. Wie ist es jetzt möglich? Das sie zu Hause die Medikamente weiter nimmt und sich bei einem guten Psychiater weiter behandeln lässt. Uns ist bekannt das von 6 Wochen die Rede war, d.h. bis zum 16.06. Sie würde sich aber im geborgenen ruhigen familiären Umfeld denken wir und sie auch besser regenerieren.
Wie sieht es nun gesetzlich aus? Kann Sie nach Hause?
Ich danke für zahlreiche Antworten....und Tipps...
Denn wir wachsen gerade durch diese Thematik Psychose...schyzo....erst in die ganze Sache hinein...
freiw. Einweisung Psychatrie richterliche Verfügung
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Hallo!
Wenn freiwillig, ist mir das völlig unverständlich:
candle
Wenn freiwillig, ist mir das völlig unverständlich:
Ärzte fragen und Richter fragen... am Montag.itsuptoyou hat geschrieben: die Eltern mussten dabei eine richterliche Verfügung unterschreiben.
candle
Es ist besser ein Kerze anzuzünden, als über die Dunkelheit zu klagen.
Sommer-Stumpenhorst
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Hallo Candle, Danke für die schnelle Antwort...warum ist es unverständlich? Das die Eltern diese richterliche Verfügung unterschreiben mussten. Ist das nicht der Regelfall?
Ich werde es Ihr weiter leiten, das sie den Arzt und den Richter fragen muss.
Ich werde es Ihr weiter leiten, das sie den Arzt und den Richter fragen muss.
Hallo,
kenne das Problem leider nur aus der Literatur. Meines Wissens sind freiwillige Einweisung und richterliche Verfügung zwei verschiedene Stiefel:
Im ersten Fall sollte das nach-Haus-kommen leichter zu bewerkstelligen sein. Allerdings geht das wohl nur, wenn ihr Zustand aus medizinischer Sicht auch stabil genug dafür ist. Und das wird wohl nur nach einer gewissen Beobachtungszeit festgestellt werden. Es wird also ein Antragsverfahren bei der Klinik für solche Fälle geben.
Im Falle einer richterlichen Verfügung muß zusätzlich diese vom Gericht aufgehoben werden.
Soviel kann ich Dir aus meinem Rechtsverständnis heraus dazu sagen. Einzelheiten kann man gewiß in der Klinik und beim Gericht erfragen.
kenne das Problem leider nur aus der Literatur. Meines Wissens sind freiwillige Einweisung und richterliche Verfügung zwei verschiedene Stiefel:
Im ersten Fall sollte das nach-Haus-kommen leichter zu bewerkstelligen sein. Allerdings geht das wohl nur, wenn ihr Zustand aus medizinischer Sicht auch stabil genug dafür ist. Und das wird wohl nur nach einer gewissen Beobachtungszeit festgestellt werden. Es wird also ein Antragsverfahren bei der Klinik für solche Fälle geben.
Im Falle einer richterlichen Verfügung muß zusätzlich diese vom Gericht aufgehoben werden.
Soviel kann ich Dir aus meinem Rechtsverständnis heraus dazu sagen. Einzelheiten kann man gewiß in der Klinik und beim Gericht erfragen.
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Ich Danke für Deine Antwort!!!
Sonnigen Gruß
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