http://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/fr.htm
Ausfallhonorar bei Psychotherapie
Psychotherapeutenkammer Berlin empfiehlt schriftliche Regelung
Ausfallhonorarregelungen sollten mit Patienten zu Beginn einer Behandlung deutlich besprochen und in einem Behandlungsvertrag schriftlich festgehalten werden. Die Psychotherapeutenkammer Berlin empfiehlt neben der Höhe des möglichen Ausfallhonorars auch die entsprechenden Fristen zu nennen. Außerdem sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass es unerheblich ist aus welchem Grund ein Patient den vereinbarten Termin absagt.
Psychotherapeuten arbeiten in der Regel in sog. Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird: zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Aufgrund der durch die GOP (Gebührenordnung Psychotherapeuten) festgelegten Behandlungsdauer kann im Gegensatz zu klassischen „Wartezimmer-Praxen“ die Behandlungszeit nicht individuell gesteuert werden. Somit kann kein anderer Patient gleichzeitig bestellt werden. Zudem werden psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt, sodass bei einer Terminabsage durch den Patienten nur schwer kurzfristig neue Patienten aufgenommen oder Einzeltermine vereinbart werden können.
Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorar erheben
Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung dem Psychotherapeuten oder Arzt bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar. So hat z.B. zuletzt das Amtsgericht Berlin-Neukölln (AG Berlin-Neukölln, Az.: C 179/04) zugunsten eines Zahnarztes entschieden, der mit einem Patienten ein Ausfallhonorar für den Fall eines nicht wahrgenommenen festen Arzttermins vereinbart hatte. Laut Gericht ist es rechtlich zulässig, mit dem Patienten einer Bestellpraxis ein Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Termine zu vereinbaren.
Ausfallursache unerheblich
Auch das Amtsgericht Mainz hat in einer Entscheidung vom 23.09.2003 (AZ: 81 C 221/03) bestätigt, dass Psychotherapeuten für fest vereinbarte, aber nicht wahrgenommene Sitzungstermine ein Vergütungsanspruch zusteht. Dieser gelte auch für einen telefonisch vereinbarten Erstgesprächstermin. Der Anspruch des Therapeuten sei gem. § 615 BGB (Annahmeverzug) begründet. Darauf, ob der Patient die Säumnis verschuldet habe oder nicht, komme es nicht an.
Mindestens 48 Stunden vorher absagen
Ein Ausfallhonorar ist nach allgemeiner Ansicht dann vertretbar, wenn ein Patient erst 48 Stunden bzw. 2 Werktage vorher oder noch kurzfristiger einen vereinbarten Sitzungstermin absagt.
Allerdings muss bei einer Ausfallhonorarregelung die Höhe des Ausfallhonorars verhältnismäßig sein, da ansonsten die gesamte Vereinbarung unwirksam ist. Man kann sich dabei z.B. an dem Betrag orientieren, der von den Krankenkassen für die Therapiestunde vergütet werden würde.
Ausfallhonorar nur bei tatsächlichem Ausfall
Der Anspruch auf ein Ausfallhonorar besteht selbstverständlich nur dann, wenn es tatsächlich zu einem Ausfall gekommen ist. Psychotherapeuten sind verpflichtet sich um einen Ersatz zu bemühen, egal wie kurz oder langfristig die Absage erfolgte. Die Psychotherapeutenkammer Berlin empfiehlt Psychotherapeuten die entsprechenden Bemühungen kurz zu dokumentieren.
(Hinweis Admin: wurde von mir aufgrund des allgemeinen Informationsgehalts hierher verschoben, damit es aus dem Medienbereich nicht, wie sonst üblich, automatisch gelöscht wird.)
Ausfallhonorar
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Streit um Ausfallhonorar zwischen Patienten und Psychotherapeuten (Oktober 2011)
hier: http://www.pknds.de/fileadmin/user_uplo ... ge__2_.pdf
hier: http://www.pknds.de/fileadmin/user_uplo ... ge__2_.pdf
Es ist krass, was man erreichen kann, wenn man sich traut. (Aya Jaff)
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