Zur Vermeidung von “schiefer Optik”, wenn nicht gar von Korruptionsvorwürfen, mit dem Ziel unbedingter Achtung der Interessen der Kranken und strengster Schweigepflicht bei gleichzeitiger Möglichkeit zur Zusammenarbeit von Behandlern in Teams – die Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie hat vor kurzem einen von einem Expertengremium formulierten “Verhaltenskodex für Psychiater” verabschiedet.
Selbstbestimmungsrecht des Kranken
Für die Patienten mit psychischen Leiden, die oft der Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind, ganz wichtig: “Jede psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hat – wie alle medizinischen Interventionen – unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten zu erfolgen. Das Selbstbestimmungsrecht des Kranken ist zu würdigen. Psychiater achten das Recht ihrer Patienten, den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln.”
Schweigepflicht
Besonders streng ist die Schweigepflicht formuliert: “Psychiater haben über all das, was sie während ihrer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit erfahren, auch über den Tode des Patienten hinaus, zu schweigen, abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.” Auf der anderen Seite soll das nicht die Zusammenarbeit von Psychiatern und Psychotherapeuten und anderen Ärzten untereinander behindern: “Wenn mehrere Psychiater und Psychotherapeuten bzw. ein interdisziplinäres Team den Patienten behandeln, so sind sie untereinander von der Verschwiegenheitspflicht insofern befreit, als das Einverständnis der Patienten vorliegt oder berechtigterweise angenommen werden kann.”
Einsicht in Krankenakten
Natürlich hat der Patient ein Recht auf seine Daten: “Psychiater haben Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in sie betreffende Krankengeschichten Einsicht zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien anzufertigen.”
Verbindungen zur Pharmaindustrie
Schließlich sind in dem von Christoph Stuppäck (MedUni Salzburg), Hartmann Hinterhuber (MedUni Innsbruck), Michael Lehofer (Landesnervenklinik Graz) und Helmuth Ofner (Juridische Fakultät Uni Wien) formulierten Verhaltenskodex auch die Verbindungen zur Pharmaindustrie geregelt: Jede “Pharmastudie” muss einer Ethikkommission vorgelegt werden, für Leistungen an die Industrie dürfen Honorare “die Grenze der Angemessenheit nicht übersteigen”. Der Dienstgeber muss über solche Verträge Bescheid wissen. Bei Fortbildungsveranstaltungen ist der Sponsor offen zu legen. Kongresseinladungen dürfen nur mit einem angemessenen Kostenersatz verbunden sein. Werbegeschenke dürfen bestenfalls angenommen werden, wenn ihr Wert geringfügig ist.
Hinweis R.L.Fellner: Für den Berufsstand der Psychotherapeuten existiert in Österreich seit 1990 das Psychotherapiegesetz (PThG), seit 2002 sind auch umfassende und detaillierte Ethik-Richtlinien festgelegt.
(Quelle: Der Standard, 10/2008)
Michael Reply
Im November jährt sich meine Misshandlung in Graz zum fünften Mal: Zuerst wurden meine Sozialhilfeansprüche nachweislich widerrechtlich auf NULL gesetzt, was einer existentiellen Vernichtung gleichkam und von der Volksanwaltschaft als “Missstand in der Verwaltung” bezeichnet wurde. Die Folge waren Depressionen.
Aber ich suchte freiwillig “professionelle Hilfe” in der ‘Sigmund Freud’-Ambulanz in Wien, was zu meiner Misshandlung im November 2005 führte.
In meinem Bericht beschreibe ich ausführlich den Umgang der Justiz mit meinem Fall. Jedes Grundrecht (Akteneinsicht, Verfahrenshilfe, Opferschutz) wurde mir verweigert. Die Grazer Justiz ließ nichts unversucht mit katastrophalen Fehlurteilen die 5 Täter zu beschützen. Der Richter, der die Täter mit seinem Fehlurteil beschützte, ist sowohl Rechtsberater im LSF und Vereinsvorstand in der “Wohnplattform”, wo einer der Täter ein Zimmer bewohnt. Details:
http://www.schubertm.de/austria/